Handelt es sich bei Anbaumaterial von Obstarten um Samen oder Sämlinge, die aus Mutterpflanzen zur Erzeugung anerkannten Materials oder Standardmaterials hervorgegangen sind, welche die Anforderungen an die jeweiligen Kategorien erfüllt haben, darf dieses Anbaumaterial bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
das Anbaumaterial die Anforderungen der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, erfüllt,
- 2.
die Mutterpflanzen schon vor dem 1. Januar 2017 bestanden haben,
- 3.
die Kennzeichnung, Verschließung und Verpackung die Anforderungen nach § 14 erfüllen und
- 4.