print

Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten – AGOZV

arrow_left arrow_right

Anbaumaterial, das für die Ausfuhr in einen Staat außerhalb der Europäischen Union bestimmt ist und nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von Anbaumaterial, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, deutlich getrennt zu halten und als solches zu kennzeichnen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 13.10.2023 I Nr. 277
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25