(+++ Textnachweis ab: 28.11.2018 +++)Überschrift Fußnote Satz 3: Eingef. durch Art. 4 V v. 13.10.2023 I Nr. 277 mWv 19.10.2023
(+++ Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 3 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 49/93 (CELEX Nr: 31993L0049)
EWGRL 61/93 (CELEX Nr: 31993L0061)
EWGRL 62/93 (CELEX Nr: 31993L0062)
EGRL 56/98 (CELEX Nr: 31998L0056)
EGRL 68/99 (CELEX Nr: 31999L0068)
EGRL 72/2008 (CELEX Nr: 32008L0072)
EGRL 90/2008 (CELEX Nr: 32008L0090)
EURL 96/2014 (CELEX Nr: 32014L0096)
EURL 97/2014 (CELEX Nr: 32014L0097)
EURL 98/2014 (CELEX Nr: 32014L0098)
EURL 2018/484 (CELEX Nr: 32018L0484)
EURL 2019/1813 (CELEX Nr: 32019L1813) vgl. Art. 2 V v. 26.5.2020 I 1168
EURL 2022/2438 (CELEX Nr: 32022L2438) vgl. Art. 4 V v. 13.10.2023 I Nr. 277
EURL 2024/3010 (CELEX Nr: 32024L3010) vgl. Bek. v. 26.2.2025 I Nr. 67
EURL 2025/145 (CELEX Nr: 32025L0145) vgl. Bek. v. 13.3.2025 I Nr. 83
Beachtung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
Auf Grund des § 3a Absatz 2 Nummer 2, des § 14a, des § 14b Absatz 2, des § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2, des § 19a, des § 22a, des § 27 Absatz 3 und des § 57a Absatz 5 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 3a Absatz 2 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) sowie § 14a, § 14b Absatz 2, § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2, § 19a, § 22a und § 27 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind und § 57a Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) eingefügt worden ist, sowie des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 8 und 10 und des § 7 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 8 und 10 und § 7 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 375 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Anbaumaterial von
1Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2
(1) 1Wer Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten zu gewerblichen Zwecken
(2) 1Die zuständige Behörde kann auch nachträglich weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.
2Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde Änderungen der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen, die bereits zur Registrierung nach Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031 geführt haben, wenn der Antrag nach Absatz 1 bei der für die Registrierung zuständigen Behörde gestellt wird und soweit er dieselben Angaben enthalten würde.
(4) Die zuständige Behörde kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an Anbaumaterial nach dieser Verordnung eingehalten werden.
(5) Von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 ist ausgenommen, wer
(6) Von der Pflicht zur Antragstellung gemäß Absatz 1 ist ausgenommen, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits registriert worden ist.
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller unverzüglich über die Registrierung und jede Änderung der Registrierung.
(8) 1Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Betrieb seit mindestens einem Jahr keine Tätigkeit gemäß Absatz 1 mehr ausübt, kann sie den Betrieb aus dem amtlichen Verzeichnis streichen.
2Die Behörde streicht den Registrierten auch auf dessen Antrag.
3Mit der Streichung erlöschen die dem Betrieb nach den §§ 9 bis 12 und § 14 Absatz 3 erteilten Genehmigungen.
4Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
(1) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat die erforderlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergreifen, um sicherzustellen,
(2) 1Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat regelmäßig zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneten Maßnahmen innerbetriebliche Kontrollen durchzuführen.
2Er hat sicherzustellen, dass das Personal über die zur Durchführung der innerbetrieblichen Kontrollen erforderlichen Kenntnisse verfügt.
3Die innerbetrieblichen Kontrollen erstrecken sich
(2a) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat
(3) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, muss bei Standardmaterial von Zierpflanzenarten
(4) 1Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
2
(5) 1Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist und Anbaumaterial von Obstarten zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen will, hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen im Fall
(6) 1Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat Aufzeichnungen zu führen über
(7) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung so lange aufzubewahren, wie sich das entsprechende Material im Betrieb des Verfügungsberechtigten befindet, sowie mindestens drei Jahre lang, nachdem es in Verkehr gebracht oder beseitigt worden ist.
2Die Frist beginnt mit Beginn des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Material im Betrieb vorhanden war oder es in den Verkehr gebracht oder beseitigt worden ist.
(8) 1Die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 7 bis 10 gelten auch für nicht registrierte Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzenarten, das für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist, erzeugen und in den Verkehr bringen.
2Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) 1Genügt Anbaumaterial den Anforderungen der jeweiligen Kategorie nicht mehr, hat der Verfügungsberechtigte dieses aus der Nähe anderen Anbaumaterials derselben Kategorie zu entfernen oder geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zu ergreifen, damit das Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt.
2Entferntes Material darf weiterhin verwendet werden, wenn es den Anforderungen einer anderen Kategorie dieser Verordnung entspricht.
(1) 1Das Bundessortenamt legt fest, welche Angaben und Unterlagen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu machen und vorzulegen sind, und macht diese im Blatt für Sortenwesen bekannt.
2Die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 umfassen mindestens Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers sowie die Obstart, die Sortenbezeichnung und eine Beschreibung der Sorte.
(2) Das Bundessortenamt bestimmt, ob, wann, wo und in welcher Menge und Beschaffenheit ihm im Fall von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Anbaumaterial der betreffenden Sorte vorzulegen ist.
(3) Das Bundessortenamt erkennt bei einer Antragstellung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine Sortenbeschreibung amtlich an und trägt eine Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten ein, wenn ihm die nach Absatz 1 festgelegten Angaben und Unterlagen und das nach Absatz 2 vorzulegende Anbaumaterial vorliegen.
(4) Das Bundessortenamt trägt bei einer Anzeige nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten ein, wenn ihm die nach Absatz 1 festgelegten Angaben und Unterlagen vorliegen.
(1) Standardmaterial von Obstpflanzen muss
(2) 1Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Obstpflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
2
(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist.
(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 4 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.
(5) 1Standardmaterial von Obstpflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
2
(6) Standardmaterial von Obstpflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.
(7) Im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, muss das Standardmaterial von Obstpflanzen den Anforderungen der Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 6 entsprechen sowie artecht sein.
(8) Standardmaterial von Obstpflanzen kann durch Kryokonservierung erhalten werden.
(1) Anbaumaterial von Zierpflanzen muss
(2) 1Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Zierpflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
2
(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.
(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.
(5) 1Standardmaterial von Zierpflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
2
(6) Anbaumaterial von Zierpflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.
(1) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen muss
(2) 1Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Gemüsepflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
2
(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.
(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.
(5) 1Standardmaterial von Gemüsepflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
2
(6) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.
(1) Anbaumaterial von Obst darf im Fall von Amateursorten im Sinne des § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee des Saatgutverkehrsgesetzes nur als Standardmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
(2) 1Anbaumaterial von Obst darf im Fall von Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, nicht mit Bezugnahme auf eine der Kategorien von Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
2Es muss den Anforderungen nach § 6 Absatz 2 bis 4, 5 Nummer 1 bis 3, 5 und Absatz 6 dieser Verordnung sowie der dem Bundessortenamt vorgelegten Beschreibung nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechen.
(1) Anerkanntes Anbaumaterial mit Ausnahme von sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, muss
(2) 1Wird in den Fällen des § 14b Absatz 1 Satz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes die Anerkennung des dort genannten Anbaumaterials einer Sorte als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material beantragt, muss der Antragsteller der zuständigen Behörde
(3) Eine Mutterpflanze oder sonstiges anerkanntes Anbaumaterial muss
(4) 1Mutterpflanzen sowie sonstiges anerkanntes Anbaumaterial sind auf Flächen oder Substraten anzubauen, die frei sind von RNQPs gemäß Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU, falls diese Schadorganismen Viren enthalten, die die betreffende Gattung oder Art schädigen.
2Die Freiheit des Bodens von solchen Schadorganismen ist durch Beprobung und Untersuchung festzustellen.
3Beprobung und Untersuchung sind durchzuführen, bevor das betreffende Anbaumaterial angepflanzt wird, und während des Wachstums zu wiederholen, wenn der Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus besteht.
(5) Eine Pflicht zur Beprobung und Untersuchung nach Absatz 4 Satz 2 besteht nicht,
(6) Mutterpflanzen für anerkanntes Anbaumaterial dürfen nur über den Zeitraum verwendet werden, in dem ihre Sortenechtheit gewährleistet ist.
(7) 1Die Erneuerung und Multiplikation von Vorstufenmutterpflanzen sowie die Vermehrung des von diesen Mutterpflanzen gewonnenen Vorstufenmaterials ist gemäß geeigneter Protokolle der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder anderer geeigneter, international anerkannter Protokolle oder, falls solche Protokolle nicht vorhanden sind, gemäß den von der zuständigen Behörde akzeptierten und dokumentierten Verfahrensabläufen der Vermehrung durchzuführen.
2Diese können auch die Mikrovermehrung betreffen.
3Die Protokolle oder Verfahrensabläufe müssen an den betreffenden Gattungen oder Arten über einen Zeitraum getestet worden sein, der von der zuständigen Behörde für geeignet erachtet wird.
4Ein Zeitraum gilt in der Regel als geeignet, wenn der Phänotyp der Pflanzen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grundlage einer Beobachtung der Früchte oder der vegetativen Entwicklung von Unterlagen nachgewiesen werden kann.
5Die Sätze 1 und 2 gelten für die Multiplikation und Mikrovermehrung von Basismaterial entsprechend.
(8) Anerkanntes Anbaumaterial muss frei von Mängeln sein, insbesondere Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials beeinträchtigen.
(9) Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Anbaumaterial partieweise von Anbaumaterial einer anderen Kategorie getrennt zu halten.
(10) Mutterpflanzen sowie sonstiges Anbaumaterial können durch Kryokonservierung erhalten werden.
(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Verwendung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial mit Ausnahme von sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, genehmigen, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind und sie
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 können bei bestimmten Gattungen oder Arten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld erzeugt werden, wenn das Material die Anforderungen von Absatz 1 Nummer 4 und 5 erfüllt und die Ausnahme durch einen Rechtsakt der Europäischen Kommission für die Haltung von Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen im Freiland nach Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erlaubt wurde und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Vorstufenmaterial, mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, anerkennen, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind und das Material
(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial, mit der Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, als Basismaterial anerkennen,
(2) 1Die Bestände von Basismaterial müssen zu anderen Obstbeständen einen ausreichenden Abstand aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen erforderlich ist.
2Die zuständige Behörde bestimmt den ausreichenden Abstand und berücksichtigt dabei regionale Gegebenheiten, Art, Gattung und Typ des Anbaumaterials, das Auftreten von Schadorganismen im betreffenden Gebiet und das sich daraus ergebende Risiko.
(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial, mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, als Zertifiziertes Material anerkennen, wenn es den Anforderungen nach § 8 entspricht und es von einer Mutterpflanze für Zertifiziertes Material gewonnen worden ist, die entweder aus Vorstufenmaterial oder aus Basismaterial erzeugt worden ist.
(2) 1Die Bestände von Mutterpflanzen von Zertifiziertem Material müssen zu anderen Obstbeständen einen ausreichenden Abstand aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen erforderlich ist.
2Die zuständige Behörde bestimmt den ausreichenden Abstand und berücksichtigt dabei regionale Gegebenheiten, Art, Gattung und Typ des Anbaumaterials, das Auftreten von Schadorganismen im betreffenden Gebiet und das sich daraus ergebende Risiko.
(1) 1Unterlagen, die keiner Sorte zugehören und somit nicht den Anforderungen des § 14b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechen, müssen art- und typenecht sein.
2Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial genehmigen, wenn es die Anforderungen des Satzes 1, des § 8 Absatz 3 bis 9 sowie des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfüllt.
3Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch Vorstufenmaterial anerkennen, wenn es den Anforderungen nach Satz 1, § 8 Absatz 3 bis 9 sowie § 9 Absatz 3 entspricht und im Fall von generativer Vermehrung Pollenspenderbäume verwendet wird, die direkt durch vegetative Vermehrung von Mutterpflanzen vermehrt worden sind.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Basismaterial anerkennen, wenn es die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 3 bis 9 und § 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erfüllt und so gehalten wird, dass die jeweilige Identifikation des Anbaumaterials während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist.
(3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Zertifiziertes Material anerkennen, wenn es die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 3 bis 9 erfüllt und so gehalten wird, dass die jeweilige Identifikation des Anbaumaterials während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist.
(1) 1Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von einem Warenbegleitpapier oder Etikett begleitet wird, das folgende Angaben enthält:
2
(2) 1Die Sortenbezeichnung ist für Zierpflanzenarten, die ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden sollen, nicht erforderlich.
2Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 zulässig.
3Derjenige, der das Anbaumaterial in den Verkehr bringt, stellt das Warenbegleitpapier oder das Etikett aus.
4Das Warenbegleitpapier oder das Etikett darf nur zur Begleitung von Anbaumaterial einer Sendung verwendet werden.
5Eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist unzulässig.
(3) 1Das Warenbegleitpapier oder Etikett nach Absatz 1 kann auch mit dem Pflanzenpass nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert werden, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 9 und 10 deutlich von den übrigen Angaben abgesetzt sind.
2Die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt.
(1) 1Anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einem amtlichen Etikett gekennzeichnet ist, das folgende Angaben enthält:
2
(2) Das Etikett wird auf Antrag durch die zuständige Behörde ausgestellt, soweit aufgrund von Kontrollen der zuständigen Behörde gemäß § 15 festgestellt wurde, dass das Anbaumaterial den Anforderungen an die Anerkennung für Vorstufenmaterial gemäß § 9, für Basismaterial gemäß § 10, für Zertifiziertes Material gemäß § 11 oder für Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, gemäß § 12 entspricht.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde einem Betrieb, der nach § 3 Absatz 1 registriert worden ist, auf Antrag das Ausstellen des Etikettes genehmigen, wenn die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.
2Soweit dies zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist, kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.
3Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich des Anbauverfahrens der Pflanzen oder der Gefahr des Befalls von Schadorganismen, erforderlich ist.
4Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist.
(4) 1Anerkanntes Anbaumaterial von Obstpflanzenarten darf im Fall von Partien von mehr als einem Stück nur in ausreichend homogenen Partien und in verschlossenen Packungen, Behältnissen oder Bündeln zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
2Die Packungen, Behältnisse oder Bündel von Anbaumaterial sind von demjenigen, der sie gekennzeichnet hat, zu schließen und mit einer Verschlusssicherung zu versehen.
3Wird das Etikett so angebracht, dass es beim Öffnen der Packungen, Behältnisse oder Bündel nicht ohne Beeinträchtigung entfernt werden kann, ist es eine zulässige Verschlusssicherung im Sinne dieser Verordnung.
4Bei Bündeln ist als Verschlusssicherung auch eine geeignete Verschnürung zulässig, wenn die Pflanzen oder Pflanzenteile nur durch eine Beschädigung der Verschnürung getrennt werden können.
5Die verschlossenen Packungen, Behältnisse oder Bündel müssen so beschaffen sein, dass jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett deutliche Spuren hinterlässt.
6Im Fall des Satzes 1 ist eine Kennzeichnung mit einem einzigen Etikett zulässig, welches an der Packung, dem Behältnis oder dem Bündel angebracht ist.
(5) 1Standardmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur mit einem vom Verfügungsberechtigten ausgestellten Dokument in den Verkehr gebracht werden, das die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 5 mit Ausnahme der Bezugsnummer, 6 bis 8 und 10 bis 12 genannten Angaben enthält.
2Das vom Verfügungsberechtigten ausgestellte Dokument darf nicht mit dem Etikett für anerkanntes Anbaumaterial nach Absatz 1 verwechselbar sein.
3Es muss gut lesbar sowie unverwischbar bedruckt sein.
4Wird das Dokument als Etikett an Standardmaterial angebracht, muss es die Farbe gelb haben.
(6) Material, das zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist, darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn aus der Kennzeichnung hervorgeht, dass es sich um Material einer pflanzengenetischen Ressource handelt und, wenn vorhanden, die Sortenbezeichnung angegeben wird.
(7) 1Das amtliche Etikett zur Kennzeichnung von anerkanntem Anbaumaterial nach Absatz 1 wird mit dem Pflanzenpass nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert.
2Die Angaben bei der Kennzeichnung von Standardmaterial nach Absatz 5 und bei der Kennzeichnung nach Absatz 6 können jeweils deutlich abgesetzt vom Pflanzenpass mit diesem gemeinsam auf einem Träger aufgedruckt werden.
3Das mit dem Pflanzenpass kombinierte Etikett oder Warenbegleitpapier ist deutlich sichtbar an der Ware anzubringen.
4Die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt.
(8) Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 zulässig.
(1) Die zuständige Behörde kontrolliert diejenigen, die nach § 3 Absatz 1 registriert sind, mindestens einmal jährlich.
(2) Die zuständige Behörde kann Kontrollen während des Inverkehrbringens und in Empfangsbetrieben in Form von Stichproben durchführen.
(3) Stellt die zuständige Behörde bei Betrieben, die nach § 3 Absatz 1 registriert sind fest, dass die Verpflichtungen nach § 4 nicht erfüllt sind, kann sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel anordnen.
(4) 1Die Kontrolle der Verpflichtungen aus § 4 sowie der Anforderungen an die jeweilige Kategorie gemäß der §§ 8 bis 12 obliegt grundsätzlich der zuständigen Behörde.
2Die zuständige Behörde kann die Durchführung der visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen gemäß der §§ 8 bis 12 durch den Verfügungsberechtigten anordnen; § 8 Absatz 4 und 5 bleibt davon unberührt.
(5) Hat die zuständige Behörde Anhaltspunkte für das Vorhandensein von den in den Anhängen I, II und III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Schadorganismen, führt sie Beprobungen und Untersuchungen an entsprechendem Anbaumaterial durch.
(6) 1Die zuständige Behörde stellt fest, dass Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial frei sind von Schadorganismen, die für die betreffende Art in Anhang II Spalte 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführt sind.
2Als Methode ist die Testung mit Indikatorpflanzen oder einer anderen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Untersuchungsmethode anzuwenden.
3Gleiches gilt bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, die durch Erneuerung gewonnen wurden im Hinblick auf Viren und Viroide, die in Anhang II Spalte 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.
(7) Handelt es sich bei einer Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial um einen Sämling, sind abweichend von Absatz 6 visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung lediglich auf Viren, Viroide oder virusähnliche Krankheiten, die durch Pollen übertragen werden und in Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, vorgeschrieben, wenn zusätzlich
(8) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, ordnet sie die nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen an, insbesondere
(9) 1Die zuständige Behörde zeichnet Ergebnisse und Zeitpunkte aller von ihr durchgeführten Feldbesichtigungen, Beprobungen und Untersuchungen auf und bewahrt die Aufzeichnungen drei Jahre auf.
2Die Frist beginnt mit dem Beginn des Jahres, das auf das letzte Jahr folgt, in dem die Maßnahmen durchgeführt worden sind.
(10) 1Alle visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen sind nach geeigneten Protokollen der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder anderen geeigneten international anerkannten Protokollen durchzuführen.
2Fehlen solche Protokolle, werden von der zuständigen Behörde anerkannte nationale Protokolle angewendet.
3Untersuchungen hinsichtlich der Gesundheit von Anbaumaterial sind durch amtliche oder amtlich anerkannte Labore durchzuführen.
(11) Wird bei den Kontrollen das Vorhandensein von Schadorganismen festgestellt, die in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, so hat der Verfügungsberechtigte dieses Anbaumaterial aus der Nähe anderen Anbaumaterials derselben Kategorie zu entfernen oder geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zu ergreifen, damit das Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt.
(+++ § 15 Abs. 8: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 3 +++)
(1) 1Die zuständige Behörde kann über die in § 15 aufgeführten Maßnahmen hinaus zur Durchführung von Vergleichsprüfungen in Betrieben und während des Inverkehrbringens Untersuchungen an Anbaumaterial durchführen und Proben entnehmen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen.
2Sie kann die Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen, soweit diese auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission nach
(3) Stellt die zuständige Behörde bei den Untersuchungen nach Absatz 1 oder 2 fest, dass Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, gilt § 15 Absatz 8 entsprechend.
(4) Bei der Durchführung der Untersuchungen und Versuche nach den Absätzen 1 und 2 wirkt das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, nach § 57 Absatz 2 Nummer 10 des Pflanzenschutzgesetzes in Abstimmung mit der zuständigen Behörde mit.
1Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen:
2
(1) 1Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:
2
(2) 1Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn es von einem Dokument begleitet wird, das folgende Angaben in einer Amtssprache der Europäischen Union enthält:
2
(3) 1Wird das Anbaumaterial von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, das die Anforderungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens erfüllt, können die Angaben nach Absatz 2 auf diesem eingetragen sein.
2Dabei kann die erforderliche Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in dem Feld „Unterscheidungsmerkmale“ und die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 für anerkanntes Anbaumaterial in dem Feld „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen werden.
(4) 1Die Einfuhr von Anbaumaterial ist nur über die nach § 12 Satz 1 des Pflanzengesundheitsgesetzes im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen zulässig.
2Anbaumaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen stichprobenweise untersucht:
3
(5) 1Wer Anbaumaterial aus einem Drittland einführt, hat
(6) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist im Hinblick auf Anbaumaterial von Gemüsepflanzen, Standardmaterial von Obstpflanzen und anerkanntem Material von Obstpflanzen kein Drittland im Sinne der vorstehenden Absätze, sondern gilt als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2219 der Kommission vom 22. Dezember 2020 über die Gleichstellung von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut sowie von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden (ABl. L 438 vom 28.12.2020, S. 66).
Anbaumaterial, das für die Ausfuhr in einen Staat außerhalb der Europäischen Union bestimmt ist und nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von Anbaumaterial, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, deutlich getrennt zu halten und als solches zu kennzeichnen.
(1) Die zuständige Behörde kann für Betriebe Ausnahmen von § 4 zulassen und von Kontrollen nach § 15 absehen, soweit
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 4, 6, 6a und 6b für Anbaumaterial genehmigen, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungs- und Ausstellungszwecke oder zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bestimmt ist.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Handelt es sich bei Anbaumaterial von Obstarten um Samen oder Sämlinge, die aus Mutterpflanzen zur Erzeugung anerkannten Materials oder Standardmaterials hervorgegangen sind, welche die Anforderungen an die jeweiligen Kategorien erfüllt haben, darf dieses Anbaumaterial bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 in Verkehr gebracht werden, wenn
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
| Art/Botanische Bezeichnung/Gruppe bzw. Sorte | Deutsche Bezeichnung | ||
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | ||
| A. | Zierpflanzenarten | ||
| Zierpflanzen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung | |||
| B) | Gemüsearten und deren Hybriden | ||
| 1 | 2 | ||
| 1.1 | 1.2 | 1.3 | |
| Art Botanische Bezeichnung |
Gruppe nach ICNCP bzw. Sorte |
Deutsche Bezeichnung |
|
| 1 | Allium cepa L. |
|
|
| 2 | Allium fistulosum L. | alle Sorten | Winterheckenzwiebel |
| 3 | Allium porrum L. | alle Sorten | Porree |
| 4 | Allium sativum L. | alle Sorten | Knoblauch |
| 5 | Allium schoenoprasum L. | alle Sorten | Schnittlauch |
| 6 | Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. | alle Sorten | Kerbel |
| 7 | Apium graveolens L. |
|
|
| 8 | Asparagus officinalis L. | alle Sorten | Spargel |
| 9 | Beta vulgaris L. |
|
|
| 10 | Brassica oleracea L. |
|
|
| 11 | Brassica rapa L. |
|
|
| 12 | Capsicum annuum L. | alle Sorten | Chili, Paprika, Pfefferoni |
| 13 | Cichorium endivia L. | alle Sorten | Endivie |
| 14 | Cichorium intybus L. |
|
|
| 15 |
Citrullus lanatus
(Thunb.) Matsum. et Nakai |
alle Sorten | Wassermelone |
| 16 | Cucumis melo L. | alle Sorten | Melone, Zuckermelone |
| 17 | Cucumis sativus L. |
|
|
| 18 | Cucurbita maxima Duchesne | alle Sorten | Riesenkürbis |
| 19 | Cucurbita pepo L. | alle Sorten | Gartenkürbis, einschließlich reifer Gartenkürbis, Patisson oder Zucchini, einschließlich unreifer Patisson |
| 20 | Cynara cardunculus L. |
|
|
| 21 | Daucus carota L. | alle Sorten | Karotte, Möhre, Futtermöhre |
| 22 | Foeniculum vulgare Mill. | Azoricum-Gruppe | Knollenfenchel |
| 23 | Lactuca sativa L. | alle Sorten | Salat |
| 24 |
Petroselinum crispum
(Mill.) Nyman ex A. W. Hill |
|
|
| 25 | Phaseolus coccineus L. | alle Sorten | Prunkbohne, Feuerbohne |
| 26 | Phaseolus vulgaris L. |
|
|
| 27 | Pisum sativum L. |
|
|
| 28 | Raphanus sativus L. |
|
|
| 29 | Rheum rhabarbarum L. | alle Sorten | Rhabarber |
| 30 | Scorzonera hispanica L. | alle Sorten | Schwarzwurzel |
| 31 | Solanum lycopersicum L. | alle Sorten | Tomate |
| 32 | Solanum melongena L. | alle Sorten | Aubergine, Eierfrucht |
| 33 | Spinacia oleracea L. | alle Sorten | Spinat |
| 34 | Valerianella locusta (L.) Laterr. | alle Sorten | Rapunzel, Feldsalat |
| 35 | Vicia faba L. | alle Sorten | Dicke Bohne, Puffbohne |
| 36 | Zea mays L. |
|
|
| C. | Obstarten zur Fruchterzeugung und deren Hybriden | ||
|
Esskastanie | ||
|
Zitrus | ||
|
Haselnuss | ||
|
Quitte | ||
|
Feige | ||
|
Kumquat | ||
|
Erdbeere | ||
|
Walnuss | ||
|
Apfel | ||
|
Ölbaum | ||
|
Pistazie | ||
|
Bitterorange | ||
|
Mandel | ||
|
Aprikose | ||
|
Süßkirsche | ||
|
Sauerkirsche | ||
|
Pflaume | ||
|
Pfirsich | ||
|
Japanische Pflaume | ||
|
Birne | ||
|
Johannisbeere, Stachelbeere, Jostabeere |
||
|
Himbeere, Brombeere | ||
|
Heidelbeere, Preiselbeere | ||
_____________
| Pflanzenarten | Besondere Anforderungen | |
|---|---|---|
| 1. |
Citrus
L.
(Zitrus für Zierzwecke) |
Das Anbaumaterial muss von Vermehrungsbeständen stammen, die visuell untersucht worden sind und dabei keine Anzeichen für einen Befall mit Viren und virusartigen Organismen aufwiesen. Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll, muss visuell untersucht und seit Beginn der letzten Vegetationsperiode frei von Anzeichen von Viren und virusartigen Organismen sein. Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht anfällig sind. |
| 2. | Blumenzwiebel-Arten | Aufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von Zwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von Anzeichen für einen Befall mit Schadorganismen sein. |
| Zulässige Anzahl Generationen auf dem Feld | ||
|---|---|---|
| Gattung oder Art | Unterlagen | Anderes Material |
| Castanea sativa Mill. | 3 | 2 |
| Citrus L. | 3 | 1 |
| Corylus avelana L. | 2 | 2 |
| Cydonia oblonga Mill. | 3 | 2 |
| Ficus carcia L. | 2 | 2 |
| Fortunella Swingle | 3 | 1 |
| Fragaria L. | 5 | |
| Juglans regia L. | 2 | 2 |
| Malus Mill. | 3 | 2 |
| Olea europea L. | 1 | 1 |
| Poncirus Raf. | 3 | 1 |
| Prunus armenica L. | 3 | 2 |
| Prunus avium L. | 3 | 2 |
| Prunus cerasus L. | 3 | 2 |
| Prunus domestica L. | 3 | 2 |
| Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb | 3 | 2 |
| Prunus persica (L.) Batsch | 3 | 2 |
| Prunus salicina Lindl. | 3 | 2 |
| Pyrus L. | 3 | 2 |
| Ribes L. | 3 | 3 |
| Rubus L. | 2 | 2 |
| Vaccinium L. | 2 | 2 |
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