Anbaumaterialverordnung – AGOZV

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1Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a des Saatgutverkehrsgesetzes: 1Standardmaterial oder anerkanntes Material
a)
der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzenarten, das zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken bestimmt ist;
b)
der in Anlage 1 aufgeführten Obstarten zur Fruchterzeugung sowie Gemüsearten, das entweder zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken oder sonst zum Anbau bestimmt ist;
c)
anderer Arten, sofern es zur Veredelung mit den in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten bestimmt ist;
2.
Standardmaterial:
1Anbaumaterial, das die Mindestanforderungen erfüllt; dazu zählt auch Conformitas Agraria Communitatis-Material (CAC-Material) von Obstarten zur Fruchterzeugung;
3.
anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung:
a)
Vorstufenmaterial:
1Anbaumaterial, das von einer dem Basismaterial vorhergehenden Vermehrungsstufe gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
b)
Basismaterial:
1Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
c)
Zertifiziertes Material:
1Anbaumaterial, das aus Basismaterial, Vorstufenmaterial oder aus Zertifiziertem Material zur Erzeugung von Anbaumaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
4.
Kategorien:
1Standardmaterial, Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material;
5.
Mutterpflanze:
eine Pflanze, die zur Erzeugung von Nachkommen bestimmt ist;
6.
Kandidatenmutterpflanze:
eine Mutterpflanze, die dazu bestimmt ist, Mutterpflanze für Vorstufenmaterial zu werden;
7.
Erneuerung:
das Ersetzen einer Mutterpflanze durch eine vegetativ aus ihr gewonnenen Pflanze;
8.
Multiplikation:
die vegetative Erzeugung von Mutterpflanzen zum Zweck der Erzeugung einer ausreichenden Zahl von Mutterpflanzen derselben Kategorie;
9.
Mikrovermehrung:
die Multiplikation von Pflanzenmaterial zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen mit Hilfe einer In-vitro-Kultur aus ausdifferenzierten vegetativen Knospen beziehungsweise ausdifferenzierten vegetativen Meristemen einer Pflanze;
10.
Klon:
eine genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer einzigen Pflanze einer Obstart;
11.
visuelle Kontrolle:
die Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit bloßem Auge, Linse, Stereoskop oder Mikroskop;
12.
Untersuchung:
eine Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit Methoden, die über die visuelle Kontrolle hinausgehen;
13.
Drittland:
ein Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;
14.
Partie:
bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;
15.
Kryokonservierung:
die Erhaltung von Pflanzenmaterial durch Herunterkühlen auf extrem niedrige Temperaturen, um die Vitalität des Materials zu erhalten;
16.
17.
RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031;
18.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 13.10.2023 I Nr. 277
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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