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Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG

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1Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages finden unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung, wenn

1.
der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist oder
2.
eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a vorliegt.

2§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

3Eines bundesweiten Tarifvertrages bedarf es nicht, soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Nummer 2, 3 oder 4 Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen sind, die zusammengefasst räumlich den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26