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Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG

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(1) Die nach § 13b Absatz 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen sind frühestens ab dem 30. Juli 2020 anzuwenden.

(2) 1Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 13b Absatz 1 werden Zeiten der Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 mitgezählt.
2Hat die Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 begonnen, gilt die Mitteilung nach § 13b Absatz 2 als abgegeben.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26