Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
| § 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
| § 5 | Ausbildungsplan |
| § 6 | Schriftlicher Ausbildungsnachweis |
| § 7 | Ziel und Zeitpunkt |
| § 8 | Inhalt |
| § 9 | Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen |
| § 10 | Ziel und Zeitpunkt |
| § 11 | Inhalt |
| § 12 | Prüfungsbereiche |
| § 13 | Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten |
| § 14 | Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen |
| § 15 | Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten |
| § 16 | Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse |
| § 17 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 18 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung |
| § 19 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
| § 20 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin |
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Kerzenherstellers und Wachsbildners und der Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin wird staatlich anerkannt nach
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
(2) 1Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.
(4) 1Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.
2Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
3Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe fünf Stunden.
2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
3Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt zwei Stunden.
(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Die Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1Die Abschluss- und Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) 1Im Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(3) 1Der Prüfling soll Prüfungsstücke herstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie die hergestellten Prüfungsstücke präsentieren.
2Bei der Präsentation soll er auch auf den Arbeitsauftrag und die Vorgehensweise zur Herstellung der Prüfungsstücke eingehen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Herstellung der Prüfungsstücke einschließlich Dokumentation insgesamt 35 Stunden und für die Präsentation höchstens 15 Minuten.
(1) 1Im Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(3) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.
2Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden.
2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
(1) 1Im Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(1) 1Im Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Herstellen von Wachsprodukten | mit 20 Prozent, |
| Verarbeiten von Roh- und Hilfs- stoffen |
mit 30 Prozent, |
| Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten |
mit 25 Prozent, |
| Betriebliche Herstellungsprozesse | mit 15 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschluss- und Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten“, „Betriebliche Herstellungsprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Wachszieher-Ausbildungsverordnung vom 21. Dezember 1984 (BGBl. 1985 I S. 14) außer Kraft.
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Auswählen und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Halbfabrikaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
|
3 | |
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5 | |||
| 2 | Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
|
4 | |
| 3 | Auswählen und Verarbeiten von Dochten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
|
4 | |
|
4 | |||
| 4 | Beurteilen des Abbrandes von Kerzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
|
2 | |
| 5 | Auswählen und Verarbeiten von Brennmassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
|
6 | |
|
4 | |||
| 6 | Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
|
6 | |
|
2 | |||
| 7 | Herstellen von Abgussformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
|
4 | |
| 8 | Fertigen von Kerzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
|
12 | |
|
2 | |||
| 9 | Be- und Verarbeiten von Farbmitteln und Lacken (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
|
2 | |
|
3 | |||
| 10 | Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
|
6 | |
|
6 | |||
| 11 | Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
|
12 | |
| 12 | Lagern und Kommissionieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
|
2 | |
|
2 | |||
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:
1. Schwerpunkt Kerzenherstellung
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
|
10 | |
| 2 | Fertigen von Kerzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
|
10 | |
| 3 | Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
|
6 | |
2. Schwerpunkt Wachsbildnerei
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
|
5 | |
| 2 | Herstellen von Abgussformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
|
3 | |
| 3 | Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
|
6 | |
| 4 | Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
|
12 | |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
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||
| 2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
|
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|
||||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
|
während der gesamten Ausbildung |
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| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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||
| 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) |
|
4 | |
|
2 | |||
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) |
|
2 | |
|
2 | |||
| 7 | Einrichten, Bedienen und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) |
|
4 |
|
|
10 | |||
| 8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) |
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3 | |
| 9 | Kundenorientierung und Beratung (§ 4 Absatz 4 Nummer 9) |
|
2 | |
|
6 | |||
| 10 | Mitwirken an der Kontrolle von Kosten und Leistungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 10) |
|
2 | |
|
2 | |||