Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung – KhWbAusbV

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(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen statt.

(2) Im Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen, Arbeitsabläufe zu planen sowie Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,
2.
Skizzen zu erstellen und dabei Maße und Proportionen zu berücksichtigen,
3.
Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Farbmittel und Dochte unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszwecken auszuwählen,
4.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
5.
Kerzen bis zu einem Durchmesser von drei Zentimetern durch Ziehen, Aufgießen und Tauchen zu fertigen,
6.
Kerzen von Hand zu bearbeiten,
7.
einteilige Gipsformen herzustellen,
8.
Kerzenverzierungen anzufertigen und aufzulegen,
9.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
10.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(3) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.
2Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
3Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe fünf Stunden.
2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
3Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt zwei Stunden.

Ersetzt V 806-21-1-118 v. 21.12.1984, 1985 I 14 (WachsAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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