Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Ersetzt V 806-21-1-118 v. 21.12.1984, 1985 I 14 (WachsAusbV)