(1) 1Im Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(3) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.
2Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden.
2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.