Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung – KhWbAusbV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Ersetzt V 806-21-1-118 v. 21.12.1984, 1985 I 14 (WachsAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print