Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung – KhWbAusbV

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Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Ersetzt V 806-21-1-118 v. 21.12.1984, 1985 I 14 (WachsAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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