Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
a)
Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen,
b)
Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen oder
c)
Montieren von Innenausbauten und Bauelementen,
3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) 1Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
2.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
3.
Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren,
4.
Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen,
5.
Herstellen, Vormontieren, Zusammenbauen und Demontieren von Teilen,
6.
Behandeln von Oberflächen sowie
7.
Verpacken, Lagern und Transportieren von Produkten.
(3) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen sind:
1.
Herstellen von Möbeln oder Innenausbauteilen,
2.
Herstellen von Oberflächen,
3.
Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen sowie
4.
Prüfen von Produkten.
(4) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen sind:
1.
Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln oder Rahmen,
2.
Ausführen von Holzschutzarbeiten oder Herstellen von Oberflächen,
3.
Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen sowie
4.
Prüfen von Produkten.
(5) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen sind:
1.
Schützen von Bestandteilen und Einbauten,
2.
Planen und Vorbereiten der Montage,
3.
Einrichten, Sichern und Räumen von Montagestellen,
4.
Montieren und Demontieren von Innenausbauten oder Bauelementen,
5.
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Geräten und Einrichtungen und
6.
Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungszu- und -abführungen.
(6) 1Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,
6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Unterabschnitt 2 Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe unter Beachtung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu planen,
2.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen,
3.
technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten und zu bedienen,
4.
Beschläge und Zulieferteile zu montieren,
5.
Oberflächen herzustellen,
6.
Produktionsprozesse zu überwachen und zu steuern,
7.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumentieren,
8.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
9.
seine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:
1.
Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Möbel oder
2.
Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Innenausbauteil.
(3) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils
mit 50 Prozent,
2.
Fertigungstechnik
mit 20 Prozent,
3.
Maschinen- und Anlagentechnik
mit 20 Prozent,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde
mit 10 Prozent.
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik“, „Maschinen- und Anlagentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Unterabschnitt 3 Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe unter Beachtung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu planen,
2.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen,
3.
technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten und zu bedienen,
4.
Beschläge und Zulieferteile zu montieren,
5.
Oberflächen herzustellen,
6.
Holzschutzarbeiten auszuführen,
7.
Produktionsprozesse zu überwachen und zu steuern,
8.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumentieren,
9.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
10.
seine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:
1.
Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Bauelement,
2.
Herstellen eines Holzpackmittels oder
3.
Herstellen einer Leisten-Rahmen-Konstruktion.
(3) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens
mit 50 Prozent,
2.
Fertigungstechnik
mit 20 Prozent,
3.
Maschinen- und Anlagentechnik
mit 20 Prozent,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde
mit 10 Prozent.
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik“, „Maschinen- und Anlagentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Unterabschnitt 4 Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen
(1) Im Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeits- und Montageabläufe unter Beachtung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu planen,
2.
Arbeitszusammenhänge und Abhängigkeiten von anderen Beteiligten vor Ort zu berücksichtigen,
3.
Bestandsschutzmaßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren,
4.
Maschinen einzurichten und zu bedienen,
5.
Leitungswege zu prüfen,
6.
Innenausbauten und Bauelemente zu montieren und anzupassen,
7.
Beschläge zu montieren und Zulieferteile mit vorhandenen Anschlüssen zu verbinden,
8.
Befestigungsmittel und -systeme zu montieren,
9.
Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchzuführen,
10.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumentieren,
11.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
12.
seine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:
1.
Montieren eines Bauelementes oder
2.
Montieren eines Innenausbaus einschließlich Installations- und Anschlussarbeiten.
(3) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden. 2Das situative Fachgespräch dauert 20 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes
mit 50 Prozent,
2.
Montagetechnik
mit 30 Prozent,
3.
Maschinentechnik
mit 10 Prozent,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde
mit 10 Prozent.
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Montagetechnik“, „Maschinentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Abschnitt 4 Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz
(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation computergestütztes Konstruieren (CAD) und nummerisch gesteuerte Fertigungstechnik (CNC-Technik) Holz vereinbart werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(1) 1Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. 2Die Prüfung findet im Rahmen der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.
(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
3-D-Konstruktionen zu erstellen,
2.
Materiallisten und Zuschnittpläne zu generieren,
3.
CAD-Daten an CNC-Maschinen zu übermitteln,
4.
CNC-Programme zur Herstellung von Teilen zu erstellen,
5.
CNC-Maschinen einzurichten,
6.
CNC-Programme einzulesen und abzufahren und
7.
Ursachen von Fehlern und Störungen festzustellen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.
(4) 1Für den Nachweis nach Absatz 3 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Erstellen einer CAD-Zeichnung für ein Produkt sowie
2.
Generieren des CNC-Programmes und Herstellen eines Teils dieses Produktes.
(5) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(6) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
(7) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin vom 25. Januar 2006 (BGBl. I S. 255) außer Kraft.
Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern
12
3
Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern
b)
Messungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren und berücksichtigen
c)
Maßtoleranzen prüfen, Ergebnisse dokumentieren und berücksichtigen
d)
Schablonen, Lehren und Vorrichtungen anfertigen, einsetzen und instand halten
6
4
Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen unterscheiden
b)
Holzfeuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen
c)
Holz und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen, transportieren und lagern
d)
sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern
e)
Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, auswählen und verwenden
f)
Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen
g)
Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten
h)
Profile herstellen
20
5
Herstellen, Vormontieren, Zusammenbauen und Demontieren von Teilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe zurichten
b)
Teile nach Vorgaben formatieren
c)
Teile unter Einsatz maschineller Bearbeitungstechniken, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Bohren, Fräsen und Schleifen, herstellen
d)
Teile maschinell endbearbeiten
e)
Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen
f)
Verbindungs- und Konstruktionsbeschläge auswählen, auf Funktion prüfen und montieren
g)
Verbindungsarten und Befestigungsmittel nach Verwendungszweck auswählen, Verbindungen herstellen, insbesondere maschinell
h)
Teile kennzeichnen und kommissionieren
i)
Teile vorbereiten, zusammenbauen, montieren und demontieren
12
6
Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen
b)
Teile vorbereiten und vorbehandeln
c)
Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und schleifen
d)
Oberflächen vor Beschädigungen schützen
e)
Gefährdungen durch Gefahrstoffe, insbesondere durch Stäube und lösemittelhaltige Stoffe, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen
f)
Oberflächenbehandlungstechniken, Beschichtungsverfahren und -mittel auswählen
g)
Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern
h)
Beschichtungsmittel und Hilfsstoffe für die Verarbeitung vorbereiten
i)
Oberflächen manuell durch Streichen, Walzen und Rollen beschichten
j)
Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen
k)
Reststoffe lagern und der Entsorgung zuführen
6
7
Verpacken, Lagern und Transportieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck sowie unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte unterscheiden und auswählen
b)
Produkte für Versand oder Auslieferung vorbereiten, insbesondere unter Beachtung von Richtlinien und Bestimmungen kennzeichnen, verpacken und lagern
c)
Produkte kommissionieren, Ladungen anhand der Versandunterlagen auf Vollständigkeit prüfen
d)
Transportmittel festlegen, Maßnahmen zur Ladungssicherheit sowie zum Schutz des Ladungsgutes auf dem Ladungsträger durchführen
4
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat
19. bis 36. Monat
1
2
3
4
1
Herstellen von Möbeln oder Innenausbauteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Konstruktionen unterscheiden und Konstruktionsweisen bei der Herstellung von Produkten berücksichtigen
b)
konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen
c)
Verbundwerkstoffe und Glas unterscheiden, auswählen und verwenden
d)
Halbzeuge und Zulieferteile prüfen und verarbeiten
e)
Funktions- und Zierbeschläge auswählen, montieren und justieren
f)
elektrische Systemkomponenten nach Vorschriften auswählen und einbauen
6
g)
Möbel oder Innenausbauteile herstellen, insbesondere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten; programmierbare Maschinen und technische Einrichtungen einsetzen
18
h)
Pass- und Justierarbeiten durchführen
i)
Möbel oder Innenausbauteile auf- und abbauen
6
2
Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Oberflächenbehandlungstechniken anwenden, insbesondere Flächen farblich behandeln
b)
Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und zurichten, insbesondere Folien und Schichtstoffe
c)
Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen bekleben
d)
Kanten und Schmalflächen beschichten
e)
Oberflächenbeschichtungen mit besonderen Effekten herstellen
f)
Oberflächenfehler und -schäden feststellen und beheben
g)
Gefährdungen durch Gefahrstoffe, insbesondere durch Stäube und lösemittelhaltige Stoffe, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen
h)
Lagerung und Transport von Gefahr- und Reststoffen sicherstellen
i)
Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen ergreifen, Schutzvorschriften beachten
12
3
Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften justieren und überwachen
b)
Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen dokumentieren
c)
Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
d)
Produktionsdaten erfassen und auswerten
e)
vorgegebene Programmdaten rechnergesteuerter Maschinen korrigieren und anpassen
6
4
Prüfen von Produkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Produkte und bewegliche Teile auf Funktion prüfen
b)
Oberflächen, insbesondere von Produkten und Teilen, sichtprüfen und beurteilen
c)
Funktionsmängel feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Behebung ergreifen
4
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat
19. bis 36. Monat
1
2
3
4
1
Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln oder Rahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
Konstruktionen unterscheiden und Konstruktionsweisen bei der Herstellung von Produkten berücksichtigen
b)
Beschläge für Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen auswählen und einbauen
c)
Zubehör- und Zulieferteile prüfen und einbauen
d)
Hilfsstoffe, insbesondere Dichtmittel, auswählen und verwenden
11
e)
Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen nach Vorschriften und Kundenauftrag herstellen, insbesondere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten; programmierbare Maschinen und technische Einrichtungen einsetzen
f)
Produkte endbearbeiten
18
g)
Produkte nach Vorgaben zusammenstellen
7
2
Ausführen von Holzschutzarbeiten oder Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszweckes unterscheiden und auswählen
b)
Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Gesundheits- und des Umweltschutzes durchführen
5
oder
c)
Oberflächenbehandlungstechniken anwenden, insbesondere Flächen farblich behandeln
d)
Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und zurichten, insbesondere Folien und Schichtstoffe
e)
Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen bekleben
f)
Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen ergreifen, Schutzvorschriften beachten
3
Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften justieren und überwachen
b)
Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen dokumentieren
c)
Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
d)
Produktionsdaten erfassen und auswerten
e)
vorgegebene Programmdaten rechnergesteuerter Maschinen korrigieren und anpassen
6
4
Prüfen von Produkten (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a)
Prüfkriterien für Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen unterscheiden und anwenden
b)
Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Behebung ergreifen
5
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat
19. bis 36. Monat
1
2
3
4
1
Schützen von Bestandteilen und Einbauten (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a)
Bestand im Zugangs- und Montagebereich beurteilen und dokumentieren
b)
Maßnahmen des Bestandsschutzes auswählen, Materialien und Systeme des Bestandsschutzes anwenden
c)
Materialien und Systeme des Bestandsschutzes zurückbauen und Entsorgung veranlassen
4
2
Planen und Vorbereiten der Montage (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a)
Aufbau- und Einbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesondere Maße, Leitungswege, Anschlüsse sowie bauliche, örtliche und sicherheitstechnische Gegebenheiten, prüfen
b)
bauliche Vorleistungen und Einbaubedingungen vor Ort erfassen und beurteilen
c)
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten unter Berücksichtigung der eigenen Verantwortlichkeiten treffen
d)
Untergründe auf Beschaffenheit prüfen und beurteilen
e)
Befestigungssysteme unterscheiden, Befestigungspunkte und -systeme unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, der Herstellerangaben sowie bauaufsichtlicher und betrieblicher Vorgaben festlegen
f)
Befestigungsmittel nach Einsatzzweck auswählen
g)
Generalpläne, Übersichtspläne, Bauzeichnungen und Installationspläne anwenden; Maße aus Zeichnungen und Plänen auf den Ein- und Aufbauort übertragen
h)
Kunden beraten und Termine abstimmen
9
3
Einrichten, Sichern und Räumen von Montagestellen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a)
örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen, insbesondere Transport- und Verkehrswege auswählen und beurteilen; Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzung von örtlichen Gegebenheiten ergreifen
b)
Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung vornehmen
c)
Leitern und Arbeitsgerüste auswählen, auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste auf- und abbauen
d)
Montagestellen sichern sowie Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen
e)
Erzeugnisse anhand des Montageauftrages auf Vollständigkeit und Transportschäden prüfen, Ergebnisse dokumentieren, Erzeugnisse vertragen
f)
Abfall- und Reststoffe trennen und lagern, Maßnahmen zur Entsorgung veranlassen
5
4
Montieren und Demontieren von Innenausbauten oder Bauelementen (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a)
Konstruktions- und Bauweisen von Erzeugnissen bei Montage- und Demontagearbeiten berücksichtigen
b)
Anschlüsse zu vorhandenen Bauteilen, Bauwerken oder Einbauten herstellen
c)
Innenausbauteile zu Innenausbauten zusammenfügen, insbesondere durch Schrauben, Kleben und Nieten
d)
Innenausbauten, Zulieferteile und Systeme ausrichten, anpassen, nachbearbeiten und montieren sowie demontieren
e)
Schutzmaßnahmen für fertiggestellte Innenausbauten und Bauelemente festlegen und durchführen
f)
fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über Pflege- und Wartungsarbeiten informieren und Bedienungsanleitungen erläutern
g)
Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
14
oder
h)
Bauelemente, Zulieferteile und Systeme ausrichten, anpassen, nachbearbeiten und montieren sowie demontieren
i)
Dämm- und Dichtstoffe auswählen und einbauen, Fugen ausbilden
j)
Schutzmaßnahmen für fertiggestellte Innenausbauten und Bauelemente festlegen und durchführen
k)
fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über Pflege- und Wartungsarbeiten informieren und Bedienungsanleitungen erläutern
l)
Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
5
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Geräten und Einrichtungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
a)
Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachten
b)
elektrische Einrichtungen und Geräte nach Herstellerangaben einbauen
c)
elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigung sichtprüfen
d)
mechanische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen, Ergebnisse prüfen und dokumentieren
e)
elektrische Anschlüsse an vorhandene Einspeisepunkte herstellen; elektrische Schutzmaßnahmen kontrollieren; Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom beachten und anwenden
f)
elektrische Einrichtungen und Geräte in Betrieb nehmen
g)
Maßnahmen zur Behebung von Mängeln veranlassen
h)
elektrische Einbauten, Geräte und Systeme demontieren
12
6
Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungszu- und -abführungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
a)
Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen und mit vorhandenen Anschlüssen verbinden
b)
Anschlüsse an Wasser- und Abwasserleitungen herstellen und Wasserarmaturen sowie Einzelobjekte nach Herstellerangaben einbauen
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 6 Nummer 7)
a)
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen und Handbücher
b)
Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen und unter Berücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken anwenden
c)
Material- und Stücklisten erstellen, Material bereitstellen
d)
Aufrisse anfertigen und Maße übertragen
4
8
Kundenorientierung (§ 4 Absatz 6 Nummer 8)
a)
Arbeiten kundenorientiert durchführen, Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollieren
b)
Gespräche, insbesondere mit Kunden oder Geschäftspartnern, führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
2
9
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 6 Nummer 9)
a)
Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
b)
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden
c)
Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren
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d)
Qualitätsabweichungen und deren Ursachen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
e)
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
f)
Qualität von vorbehandelten Teilen und Produkten prüfen und sichern
g)
Zulieferteile prüfen, Bestände kontrollieren und Maßnahmen zur Korrektur ergreifen
h)
Abnahme- oder Übergabeprotokolle erstellen
5
Abschnitt E: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten