Holzmechanikerausbildungsverordnung – HolzmechAusbV

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(1) Im Prüfungsbereich Montagetechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,
2.
Auf- und Einbausituationen anhand von Arbeits- und Konstruktionsunterlagen zu prüfen,
3.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuzuordnen,
4.
Montagen von Innenausbauten und Bauelementen zu planen und festzulegen,
5.
Verwendung von Befestigungsmitteln zu planen,
6.
Dicht- und Dämmstoffe auszuwählen,
7.
Innenausbauten und Bauelemente zu Systemen zusammenzufügen,
8.
Installationen elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte zu planen,
9.
Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte zu planen,
10.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
11.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen und Abnahme- oder Übergabeprotokolle zu erstellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

Ersetzt V 806-22-1-12 v. 25.1.2006 I 255 (HolzMAusbV 2006)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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