Holzmechanikerausbildungsverordnung – HolzmechAusbV

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(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Ersetzt V 806-22-1-12 v. 25.1.2006 I 255 (HolzMAusbV 2006)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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