(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens |
mit 50 Prozent, |
| Fertigungstechnik | mit 20 Prozent, |
| Maschinen- und Anlagentechnik | mit 20 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik“, „Maschinen- und Anlagentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn