Holzmechanikerausbildungsverordnung – HolzmechAusbV

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Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Ersetzt V 806-22-1-12 v. 25.1.2006 I 255 (HolzMAusbV 2006)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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