Holzmechanikerausbildungsverordnung – HolzmechAusbV

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(1) Im Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeits- und Montageabläufe unter Beachtung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu planen,
2.
Arbeitszusammenhänge und Abhängigkeiten von anderen Beteiligten vor Ort zu berücksichtigen,
3.
Bestandsschutzmaßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren,
4.
Maschinen einzurichten und zu bedienen,
5.
Leitungswege zu prüfen,
6.
Innenausbauten und Bauelemente zu montieren und anzupassen,
7.
Beschläge zu montieren und Zulieferteile mit vorhandenen Anschlüssen zu verbinden,
8.
Befestigungsmittel und -systeme zu montieren,
9.
Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchzuführen,
10.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumentieren,
11.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
12.
seine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:

1.
Montieren eines Bauelementes oder
2.
Montieren eines Innenausbaus einschließlich Installations- und Anschlussarbeiten.

(3) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren.
2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden.
2Das situative Fachgespräch dauert 20 Minuten.

Ersetzt V 806-22-1-12 v. 25.1.2006 I 255 (HolzMAusbV 2006)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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