Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
| § 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
| § 5 | Ausbildungsplan |
| § 6 | Schriftlicher Ausbildungsnachweis |
| § 7 | Ziel und Zeitpunkt |
| § 8 | Inhalt |
| § 9 | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag |
| § 10 | Ziel und Zeitpunkt |
| § 11 | Inhalt |
| § 12 | Prüfungsbereiche |
| § 13 | Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes |
| § 14 | Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten |
| § 15 | Prüfungsbereich Planung und Konstruktion |
| § 16 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 17 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung |
| § 18 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
| § 19 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin |
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Geigenbauers und der Geigenbauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 47 „Geigenbauer“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) 1Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
(2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.
2Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden.
2Innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 120 Minuten durchgeführt werden.
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) 1Im Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und das Prüfungsprodukt präsentieren.
2Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
3Dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsproduktes ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 160 Stunden.
2Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus folgenden fünf Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen:
(3) 1Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen.
2Nach der Durchführung der Arbeitsprobe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden.
2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Planung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes |
mit 30 Prozent, |
| Durchführen von Teilarbeiten | mit 30 Prozent, |
| Planung und Konstruktion | mit 30 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Konstruktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin vom 27. Januar 1997 (BGBl. I S. 70) außer Kraft.
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
|
4 | |
|
2 | |||
| 2 | Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
|
6 | |
| 3 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
|
8 | |
| 4 | Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Hölzern und von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
|
12 | |
| 5 | Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
|
8 | |
| 6 | Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
|
4 | |
|
10 | |||
| 7 | Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
|
22 | |
| 8 | Herstellen von Hälsen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
|
16 | |
| 9 | Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
|
8 | |
| 10 | Spielfertigmachen von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
|
16 | |
| 11 | Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
|
2 | |
| 12 | Reparieren von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
|
16 | |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
|
||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
|
||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
|
während der gesamten Ausbildung |
|
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
||
| 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
|
3 | |
|
2 | |||
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
|
2 | |
| 7 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) |
|
4 | |
| 8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) |
|
3 | |
|
3 | |||
| 9 | Kundenorientierung und Verkaufen von Streichinstrumenten und Zubehör (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) |
|
2 | |
|
3 | |||