Geigenbauerausbildungsverordnung – GbAusV

arrow_left arrow_right

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

Ersetzt V 7110-6-58 v. 27.1.1997 I 70 (GeigenbAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print