| 1
|
Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
|
- a)
Streichinstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten sowie nach Handhabung unterscheiden
- b)
musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und zuordnen
- c)
Anregungen sammeln und auswerten
- d)
Mensuren festlegen
|
4
|
|
|
|
|
- e)
Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigenschaften berücksichtigen
- f)
Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten
- g)
technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
- h)
Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren
|
|
2
|
| 2
|
Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
|
- a)
Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigen
- b)
Ebenheit von Flächen prüfen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren
- c)
Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellen
- d)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
- e)
Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen
|
6
|
|
| 3
|
Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
|
- a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Funktion und ihres Einsatzes auswählen
- b)
Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen
- c)
Spezialwerkzeuge herstellen
- d)
Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegen
- e)
Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
|
8
|
|
| 4
|
Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Hölzern und von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
|
- a)
Hölzer und sonstige Werkstoffe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, unter Beachtung des Artenschutzes auswählen und nach Verwendungszweck zuordnen
- b)
Hölzer und sonstige Werkstoffe, insbesondere nach akustischen, optischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen und Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten
- c)
Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe lagern und Vorschriften und Lagerkriterien einhalten
- d)
Hölzer und sonstige Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegen
- e)
Hölzer und sonstige Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen und Bohren
|
12
|
|
| 5
|
Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
|
- a)
Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen und technische Eigenschaften von Leimen und Klebern berücksichtigen
- b)
konstruktive Holzverbindungen, insbesondere durch Fugen, herstellen
- c)
Verbindungen durch Leimen unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verarbeitungsvorschriften herstellen
|
8
|
|
| 6
|
Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
|
- a)
Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auftragstechniken unterscheiden und zuordnen
- b)
Oberflächen, insbesondere durch Wässern, Putzen und Schleifen, vorbehandeln
|
4
|
|
- c)
Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheiden
- d)
Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden
- e)
Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsregeln beachten
- f)
Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren
- g)
Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
|
|
10
|
| 7
|
Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
|
- a)
Formen und Schablonen herstellen und anwenden
- b)
Zargenkränze herstellen
- c)
Korpusteile, insbesondere nach Modellformen, zeichnen und aussägen
- d)
Korpusteile bearbeiten, insbesondere nach Maßangabe hobeln und putzen
- e)
Decken und Böden unter Beachtung von Elastizität und Festigkeit ausarbeiten
- f)
Randeinlagen herstellen und einlegen
- g)
Schalllöcher positionieren und schneiden
- h)
Bassbalken einpassen
- i)
Korpusteile verleimen
|
22
|
|
| 8
|
Herstellen von Hälsen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
|
- a)
Hälse mit Schnecken aufzeichnen und aussägen
- b)
Schnecken stechen und putzen
- c)
Griffbretter und Sättel herstellen
|
|
16
|
| 9
|
Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
|
- a)
Hälse und Korpusse, insbesondere unter Beachtung von Maß- und Mensurverhältnissen, auf die Spieltechnik zurichten, einpassen und verleimen
- b)
Griffbretter und Obersättel aufleimen
- c)
Griffe und Halsfüße fertigstellen
|
|
8
|
| 10
|
Spielfertigmachen von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
|
- a)
Wirbel einpassen
- b)
Stimmstöcke setzen
- c)
Stege aufschneiden
- d)
Saitenlagen und Saitenführungen einrichten
- e)
Instrumente besaiten und stimmen
- f)
Zubehörteile auswählen und anbringen
- g)
Streichinstrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Spielbarkeit prüfen und Störgeräusche orten und beseitigen
- h)
Streichinstrumente verkaufs- und versandfertig machen
|
|
16
|
| 11
|
Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
|
- a)
Streichinstrumente im Hinblick auf klangliche Eigenschaften prüfen
- b)
Bauteile, insbesondere Stimme, Steg und Besaitung, einstellen
|
|
2
|
| 12
|
Reparieren von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
|
- a)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren
- b)
Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechen
- c)
Reparaturen, insbesondere Risse, säubern, leimen und belegen, Korpusse öffnen und schließen, Ausbuchser einsetzen sowie Lackreinigung, Pflege und Retusche durchführen
- d)
historische Streichinstrumente erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren und restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen
- e)
Oberflächen instand setzen
- f)
Bögen behaaren
|
|
16
|