Geigenbauerausbildungsverordnung – GbAusV

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Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Ersetzt V 7110-6-58 v. 27.1.1997 I 70 (GeigenbAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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