GbAusV
Geigenbauerausbildungsverordnung – GbAusV
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§ 12 Prüfungsbereiche
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Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes,
2.
Durchführen von Teilarbeiten,
3.
Planung und Konstruktion sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Ersetzt V 7110-6-58 v. 27.1.1997 I 70 (GeigenbAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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