Geigenbauerausbildungsverordnung – GbAusV

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1Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes,
2.
Durchführen von Teilarbeiten,
3.
Planung und Konstruktion sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Ersetzt V 7110-6-58 v. 27.1.1997 I 70 (GeigenbAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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