Geigenbauerausbildungsverordnung – GbAusV

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(1) 1Im Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
2.
Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,
3.
den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf zu ermitteln,
4.
technische Unterlagen zu erstellen,
5.
Korpusse, Hälse und Halsverbindungen herzustellen,
6.
Griffbretter und Stege herzustellen,
7.
Oberflächen zu gestalten,
8.
Streichinstrumente spielfertig zu machen,
9.
Streichinstrumente zu präsentieren,
10.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
11.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen.
2Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Planen, Gestalten und Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes zugrunde zu legen.
3Bei einem weißen Streichinstrument ist dessen Oberfläche teilbehandelt.
4Teilbehandelt ist eine Oberfläche insbesondere nach einer Behandlung mit Ziehklingen, Sandpapier und Wasser.

(2) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und das Prüfungsprodukt präsentieren.
2Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
3Dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsproduktes ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 160 Stunden.
2Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

Ersetzt V 7110-6-58 v. 27.1.1997 I 70 (GeigenbAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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