Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
| § 5 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
| § 6 | Ausbildungsplan |
| § 7 | Zeitpunkt |
| § 8 | Inhalt |
| § 9 | Prüfungsbereich |
| § 10 | Zeitpunkt |
| § 11 | Inhalt |
| § 12 | Prüfungsbereiche |
| § 13 | Prüfungsbereich „Anfertigen einer Fasserarbeit“ |
| § 14 | Prüfungsbereich „Technologie“ |
| § 15 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 16 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 17 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 18 | Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| Anlage | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin |
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2025 +++)Die V wurde als Artikel 2 der V v. 20.3.2025 I Nr. 93 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 1.8.2025 in Kraft getreten.
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Edelsteinfassers und der Edelsteinfasserin wird staatlich anerkannt nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Im Sinne dieser Verordnung ist
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) 1Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist als Tätigkeit das Anfertigen eines Werkstücks nach vorgegebener Zeichnung zugrunde zu legen.
(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(5) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation insgesamt sieben Stunden.
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Fasserarbeit“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist als Tätigkeit das Planen von Steinbesatz und das Fassen von mindestens 50 Edelsteinen zugrunde zu legen.
2Hierfür sind die Fassungsarten Pavé, eckige Zarge, auslaufende Kornreihe, Chatonfassung und zwei unterschiedliche Fadenfassungen zu verwenden.
(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
2Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die in der Prüfung zu bearbeitenden Fassungen werden dem Prüfling vom Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellt.
(5) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation beträgt 16 Stunden.
2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
3Sofern die Arbeitsaufgabe im Betrieb durchgeführt wird, hat der Ausbildende gegenüber dem Prüfungsausschuss zu bestätigen, dass die Arbeitsaufgabe eigenständig vom Prüfling im Betrieb durchgeführt worden ist.
(1) Im Prüfungsbereich „Technologie“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| „Anfertigen einer Fasserarbeit“ | mit 60 Prozent, |
| „Technologie“ | mit 30 Prozent |
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) 1Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :
21 zu gewichten.
Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 2 der Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93)
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
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|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 42. Monat |
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| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) |
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3 | |
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2 | |||
| 2 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) |
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4 | |
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| 3 | Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) |
|
7 | |
| 4 | Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) |
|
2 | |
| 5 | Entwerfen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) |
|
8 | |
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2 | |||
| 6 | Anwenden von Fertigungstechniken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) |
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24 | |
|
4 | |||
| 7 | computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) |
|
6 | |
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||||
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6 | |||
| 8 | Bearbeiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) |
|
8 | |
|
3 | |||
| 9 | Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) |
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8 | |
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2 | |||
| 10 | Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 10) |
|
4 | |
|
3 | |||
| 11 | Anfertigen von Werkzeugen (§ 5 Absatz 2 Nummer 11) |
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9 | |
| 12 | Fassen von Edelsteinen in Zargenfassungen und in Chatonfassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12) |
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22 | |
| 13 | Fassen von Edelsteinen in Verschnittfassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 13) |
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25 | |
| 14 | Fassen von Edelsteinen in kombinierten Fassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 14) |
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20 | |
| 15 | Nachbereiten von Schmuck (§ 5 Absatz 2 Nummer 15) |
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2 | |
| 16 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 16) |
|
2 | |
|
2 | |||
| 17 | Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 17) |
|
2 | |
|
2 | |||
|
||||
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) |
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| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) |
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während der gesamten Ausbildung |
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| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) |
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| 4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) |
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