EdlStFAusbV
Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung – EdlStFAusbV
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§ 3 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,
2.
Gerät, Korpusware aus Metallen, die der Verwendung im sakralen oder profanen Bereich dient.
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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