| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind |
zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
| 1 |
2 |
3 |
4 |
| 1 |
2 |
3 |
4 |
| 1 |
Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
| 3 |
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) |
- a)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
-
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
|
| 4 |
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) |
- a)
-
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
- d)
-
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
- e)
-
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten
- f)
-
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten
- g)
-
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
- h)
-
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
|
- *)
-
Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleich.
|
| 5 |
Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 5) |
- a)
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
-
Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung
- c)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- d)
-
Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten und einstellen sowie nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten
|
2 |
|
|
| 6 |
Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 6) |
- a)
-
Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf die gestellten Anforderungen auswählen und vorbereiten
- b)
-
Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierungen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie Metallvorkommen und -gewinnungsarten erläutern
- c)
-
Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemische, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen, nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden sowie vorschriftsmäßig lagern
- d)
-
unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren, Laugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und Schmierstoffen, mitwirken
- e)
-
Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen
|
2*) |
|
|
| 7 |
Planen von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 7) |
- a)
-
Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen
- b)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
- c)
-
Maße und Gewichte festlegen
- d)
-
Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und Maschinen planen
|
4*) |
|
|
- e)
-
Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung technischer Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterischer Absicht planen
- f)
-
Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten sowie Dauer der Arbeitsgänge planen und die Durchführung selbständig vorbereiten
- g)
-
gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere unter Beachtung von Proportionen und von Formqualität des Entwurfs
|
|
4 |
|
| 8 |
Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 8) |
- a)
-
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen
- b)
-
Meßschieber, Winkelmesser und Sonderlehren anwenden
- c)
-
unter Beachtung vorgegebener Toleranzen- aa)
Werkstücke messen
- bb)
Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korrigieren
- cc)
Werkstücke anreißen und körnen
- dd)
Flächen und Formgenauigkeit prüfen
- ee)
Werkstücke wiegen
- d)
-
Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werkstücken durch Sichtprüfen beurteilen
- e)
-
Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität beurteilen, insbesondere unter Beachtung von Gestaltungskriterien und -vorgaben
- f)
-
das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren sowie die gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen erläutern und anwenden
- g)
-
Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf Metallart und Feingehalt
|
4*) |
|
|
| 9 |
Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 3 Nr. 9) |
- a)
-
unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstechniken- aa)
Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen
- bb)
Abwicklungen anfertigen
|
5 |
|
|
- b)
-
unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien, insbesondere im Hinblick auf Form, Farbe, Glanz und Struktur,- aa)
Schmuck skizzieren
- bb)
schwarzweiße und farbige Entwürfe zu Edelsteinanordnungen an vorgegebenen Schmuckstücken anfertigen
|
|
4 |
|
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
| 10 |
Umformen von Metallen (§ 3 Nr. 10) |
unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
Bleche und Profile walzen - b)
Drähte und Rohre anfertigen und ziehen - c)
Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung von Hilfsmitteln biegen - d)
Drähte und Bleche schmieden - e)
Hohlformen aufziehen - f)
Bleche und Drähte richten
|
8 |
|
|
| 11 |
Trennen und Abtragen (§ 3 Nr. 11) |
unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
Bleche, Rohre und Drähte trennen - b)
Werkstücke plan und winklig feilen - c)
Werkstücke form- und paßgenau feilen - d)
Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwindigkeit und Kühlung bohren - e)
Werkstücke aus- und formfräsen - f)
Innen- und Außengewinde schneiden - g)
Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufreiben - h)
Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen - i)
entgraten - k)
Flächen und Kanten blankschaben
|
6 |
|
|
| 12 |
Fügen (§ 3 Nr. 12) |
unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
Metalle hart- und weichlöten- aa)
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen - bb)
Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorbereiten und löten
- b)
Metalle schweißen - c)
Stiftverbindungen anfertigen und verstiften - d)
Werkstücke starr und beweglich vernieten - e)
Werkstücke verschrauben - f)
Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter Beachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richtlinien kleben
|
7 |
|
|
| 13 |
Legieren und Schmelzen (§ 3 Nr. 13) |
unter Beachtung der ablaufenden chemischen und physikalischen Vorgänge- a)
Metalle legieren - b)
Metalle schmelzen - c)
Metalle glühen
|
2 |
|
|
| 14 |
Anfertigen von Kleinwerkzeugen (§ 3 Nr. 14) |
- a)
-
Werkzeugstahl bearbeiten
- b)
-
Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren
|
4 |
|
|
- c)
-
unter Beachtung der Einsatzart- aa)
Stichel richten - bb)
Kittstöcke anfertigen - cc)
Zentrums- und Spitzbohrer anfertigen
|
|
2 |
|
-
-
- dd)
-
An- und Ausdrücker sowie Bockfuß, Punzen und Anreißspitze anfertigen
- ee)
-
Korn- und Millegriffes-Eisen sowie Kornbohrer und Anreiber anfertigen
|
|
|
2 |
| 15 |
Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 15) |
- a)
-
unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften von Werkstoffen sowie von Schleif- und Poliermitteln in manuellen und maschinellen Verfahren- aa)
Oberflächen durch Bürsten verdichten und strukturieren - bb)
Flächen abziehen - cc)
Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgeln - dd)
schleifen und polieren - ee)
mattieren
|
4 |
|
|
- b)
-
unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften- aa)
galvanische Überzüge herstellen - bb)
Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben
|
|
2 |
|
| 16 |
Erkennen und Zuordnen von Edelsteinen und organischen Stoffen (§ 3 Nr. 16) |
unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und organischen Stoffen- a)
Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuordnen und handhaben - b)
Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen Stoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten - c)
Einschlüsse und Risse mit optischen Geräten erkennen sowie Gefahren des Ausspringens beim Fassen beachten
|
|
|
4 |
| 17 |
Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen (§ 3 Nr. 17) |
unter Beachtung der gestalterischen Absicht Zargen und Fassungen anfertigen und montieren |
4 |
|
|
| 18 |
Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Chaton-, Zargen- und angeriebenen Fassungen (§ 3 Nr. 18) |
unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie Steineigenschaften, insbesondere der Härte und Lichtbrechung, und von Sorgfaltspflichten- a)
Verschnittplatten vorbereiten, insbesondere a-jour-sägen - b)
Fassungen für Steine justieren - c)
Steine in runden und ovalen Chaton- und Zargenfassungen fassen
|
|
6 |
|
- d)
-
Steine in Chatonfassungen fassen, insbesondere quadratische, rechteckige, achteckige, Navette-, Baguette-, Carreefassungen, Tropfen-, Halbmond-, Herz- und Fantasieformen
- e)
-
Steine in Zargenfassungen fassen, insbesondere quadratische, rechteckige, achteckige, Navette-, Kasten-, Bogen-, Spann-, Spiegelfassungen, Tropfen-, Halbmond-, Herz- und Fantasieformen
- f)
-
Steine in Halbzargen fassen, insbesondere Navette und Carree in Eckwinkeln fassen
- g)
-
Edel- und synthetische Steine in Facetten- und Chabochonform durch Anreiben fassen, insbesondere Steine in runden, ovalen, eckigen und Fantasieformen
|
|
|
12 |
| 19 |
Anfertigen von Verschnitt (§ 3 Nr. 19) |
unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen des Verschneidens- a)
gerade und gebogene Linien stechen, insbesondere mit Spitz-, Facetten- und Hohlstichel - b)
Entwürfe auf Metallplatten übertragen sowie nachstechen - c)
manuell und maschinell bohren, insbesondere unter Beachtung von vorgegebenen Fassungsformen, Steinabständen, Kornanordnungen und Verschnittarten - d)
Formen ohne Bohrungen mit Facetten- und Flachstichel verschneiden - e)
Formen mit Bohrungen und Körnern verschneiden, insbesondere Stern-, Dreieck-, Karo-, Navette-, Tulpen- und Fantasieformen
|
|
12 |
|
- f)
-
gleich- und auslaufende Kornreihen und Fadenfassungen auf ebenem und modelliertem Untergrund mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn verschneiden
- g)
-
Faßkörner in gleich- und auslaufenden Kornreihen aufstellen und aus der Rippe versäubern und verschneiden
- h)
-
Blendrosen verschneiden
- i)
-
Ornamente auf ebenem und modelliertem Untergrund aufzeichnen sowie bohren, Korn aufstellen und verschneiden
|
|
10 |
|
- k)
-
Pavee verschneiden- aa)
quadratische Formen anfertigen, insbesondere mit vier, neun und sechzehn gleich großen parallelverlaufenden Bohrungen
- bb)
Rhombusformen anfertigen, insbesondere mit vier, neun und sechzehn versetzten gleich großen Bohrungen
- cc)
Dreieckformen anfertigen, insbesondere mit drei, zehn und fünfzehn versetzten gleich großen Bohrungen
- dd)
Sechseck- und Kreisformen anfertigen, insbesondere mit sieben, neunzehn und siebenunddreißig versetzten gleichlaufenden Bohrungen
|
|
8 |
|
-
-
- ee)
-
Fantasieformen anfertigen, insbesondere mit versetzten und parallellaufenden unterschiedlich großen Bohrungen
- l)
-
Fadenfassungen und Pavee als abgedeckte Fassungen anfertigen
|
|
4 |
|
- m)
-
Modelle mit unterschiedlichen Fassungen gußgerecht verschneiden
|
|
|
8 |
| 20 |
Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Verschnittfassungen und kombinierten Fassungen (§ 3 Nr. 20) |
Steine vor und nach dem Verschneiden fassen, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie Eigenschaften von Unedel- und Edelsteinen- a)
gleich- und auslaufende Fadenfassungen auf ebenem und modelliertem Untergrund einteilen, bohren und mit Zwei-Korn, Vier-Korn, Fünf-Korn, Sechs-Korn, Stege- und Fantasieformen anfertigen - b)
Inkrustationen anfertigen - c)
Dreieckform und quadratische Formen fassen
|
|
|
10 |
- d)
-
Pavee fassen mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn parallel und versetzt mit gleich großen und unterschiedlich großen Steinen
- e)
-
abgedeckt fassen mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn
- f)
-
Millegriffes an verschnittenen und Zargenfassungen radeln und drücken
|
|
|
14 |
- g)
-
runde und eckige Steine unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faßarten in Allianzringen fassen
|
|
|
4 |
- h)
-
Steine, insbesondere Baguettes und Carrees, glatt und kombiniert mit Stotzen- aa)
durch Befestigen von zwei Seiten fassen
- bb)
durch Unterjustieren von einer Seite fassen
|
|
|
8 |
- i)
-
Steine glatt und mit Stotzen in Karmosierungen fassen
- k)
-
unterschiedliche Faßtechniken in einem Werkstück kombinieren
|
|
|
16 |