Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
| § 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
| § 5 | Ausbildungsplan |
| § 6 | Schriftlicher Ausbildungsnachweis |
| § 7 | Ziel und Zeitpunkt |
| § 8 | Inhalt |
| § 9 | Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens |
| § 10 | Ziel und Zeitpunkt |
| § 11 | Inhalt |
| § 12 | Prüfungsbereiche |
| § 13 | Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens |
| § 14 | Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten |
| § 15 | Prüfungsbereich Planung und Konstruktion |
| § 16 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 17 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung |
| § 18 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
| § 19 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Bogenmachers und der Bogenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 48 „Bogenmacher“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) 1Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens statt.
(2) Im Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch in höchstens 15 Minuten führen.
2Weiterhin soll er Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden.
2Innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in höchstens 120 Minuten durchgeführt werden.
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Planen, Gestalten und Herstellen eines spielfertigen Bogens zugrunde zu legen.
(3) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und das Prüfungsprodukt präsentieren.
2Dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsprodukts ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden.
2Die Präsentation dauert höchstens zehn Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen:
(3) 1Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen.
2Mit dem Prüfling wird über die drei durchgeführten Arbeitsaufgaben je ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden.
2Die auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Planung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Herstellen eines spielfertigen Bogens |
mit 30 Prozent, |
| Durchführen von Teilarbeiten | mit 30 Prozent, |
| Planung und Konstruktion | mit 30 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Konstruktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher/zur Bogenmacherin vom 27. Januar 1997 (BGBl. I S. 78) außer Kraft.
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen |
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|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
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| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
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3 | |
|
3 | |||
| 2 | Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
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6 | |
| 3 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
|
8 | |
| 4 | Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
|
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13 |
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| 5 | Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
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7 | |
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4 | |||
| 6 | Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
|
4 | |
|
7 | |||
| 7 | Herstellen von Bogenstangen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
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21 | |
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12 | |||
| 8 | Herstellen von Bogenfröschen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
|
2 | |
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10 | |||
| 9 | Herstellen von Bogenbeinchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
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6 | |
| 10 | Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
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6 | |
| 11 | Spielfertigmachen von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
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10 | |
| 12 | Reparieren von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
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12 | |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
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| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
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| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
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|
während der gesamten Ausbildung |
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| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
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| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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| 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
|
3 | |
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2 | |||
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
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2 | |
| 7 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) |
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4 | |
| 8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) |
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3 | |
|
3 | |||
| 9 | Kundenorientierung und Verkaufen von Bögen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) |
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2 | |
|
3 | |||