Bogenmacherausbildungsverordnung – BmAusV

arrow_left arrow_right

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte zu planen,
2.
Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
3.
Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu bearbeiten und zu verarbeiten,
4.
Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,
5.
Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Bogens durchzuführen,
6.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
7.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise beim Durchführen von Teilarbeiten zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen:

1.
Fertigstellen einer Bogenstange,
2.
Herstellen einer Verbindung zwischen Bogenfrosch und Bogenstange,
3.
Ausarbeiten eines Bogenfrosches und
4.
Behaaren eines Bogens.
1Anstelle einer dieser Tätigkeiten kann eine andere Tätigkeit ausgewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht.

(3) 1Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen.
2Mit dem Prüfling wird über die drei durchgeführten Arbeitsaufgaben je ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden.
2Die auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.

Ersetzt V 7110-6-59 v. 27.1.1997 I 78 (BogenmAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print