Bogenmacherausbildungsverordnung – BmAusV

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(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

Ersetzt V 7110-6-59 v. 27.1.1997 I 78 (BogenmAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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