Bogenmacherausbildungsverordnung – BmAusV

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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Ersetzt V 7110-6-59 v. 27.1.1997 I 78 (BogenmAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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