| 1
|
Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
|
- a)
Bögen nach Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten unterscheiden
- b)
musikgeschichtliche Merkmale von Bögen und Streichinstrumenten unterscheiden und zuordnen
- c)
Anregungen sammeln und auswerten und Musterschutzbestimmungen beachten
|
3
|
|
|
|
|
- d)
Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigenschaften berücksichtigen
- e)
Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten
- f)
technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
- g)
Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren
|
|
3
|
| 2
|
Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
|
- a)
Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigen
- b)
Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfen
- c)
Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellen
- d)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
- e)
Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen
|
6
|
|
| 3
|
Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
|
- a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Funktion auswählen
- b)
Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen
- c)
Spezialwerkzeuge herstellen
- d)
Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegen
- e)
Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
|
8
|
|
| 4
|
Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
|
- a)
Werkstoffe, insbesondere Hölzer und Metalle, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden sowie Naturstoffe unter Beachtung des Artenschutzes auswählen und nach Verwendungszweck zuordnen
- b)
Rosshaar unter Beachtung von Eigenschaften und Qualitätsmerkmalen beurteilen und auswählen
|
|
|
|
|
|
- c)
Werkstoffe, insbesondere nach statischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten
- d)
Werk- und Hilfsstoffe lagern sowie Vorschriften und Lagerkriterien einhalten
- e)
Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegen
- f)
Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohren
- g)
Naturstoffe, insbesondere Knochen und Perlmutt, durch Sägen, Feilen, Schleifen und Polieren bearbeiten
|
13
|
|
| 5
|
Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
|
- a)
Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen und technische Eigenschaften von Leimen und Klebern berücksichtigen
- b)
Verbindungen durch Leimen und Kleben unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verarbeitungsvorschriften herstellen
|
7
|
|
|
|
|
- c)
Verbindungen durch Schrauben, Stiften, Schmieden und Löten herstellen
|
|
4
|
| 6
|
Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
|
- a)
Verfahren der Oberflächenbehandlung unterscheiden und auswählen
- b)
Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, vorbehandeln
- c)
Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden
|
4
|
|
|
|
|
- d)
Verzierungen anbringen
- e)
Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen und Lacken, unterscheiden
- f)
Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsregeln beachten
- g)
Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren
- h)
Auftragstechniken anwenden
- i)
Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
|
|
7
|
| 7
|
Herstellen von Bogenstangen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
|
- a)
Kopfteile unter Beachtung von Wuchs und Jahresringen auf Maß zustoßen
- b)
Hälse vorfertigen
- c)
Bogenstangen konisch hobeln
- d)
Kopfformen nach Entwurf oder Modell aufzeichnen und aussägen
- e)
Bogenstangen erhitzen und biegen
- f)
Kopfplatten aufpassen und aufleimen
|
21
|
|
|
|
|
- g)
Hälse ausarbeiten
- h)
Bogenstangen unter Beachtung von Gewicht, Festigkeit und Elastizität feinhobeln
- i)
Kopfkästchen bohren und ausstechen
- j)
Köpfe nach stilistischen und ästhetischen Vorgaben manuell ausarbeiten und Hälse fertigstellen
|
|
12
|
| 8
|
Herstellen von Bogenfröschen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
|
- a)
Froschkästchen und Haarlager einarbeiten
|
2
|
|
- b)
Froschrohlinge zurichten
- c)
metallische und nichtmetallische Froschteile herstellen, bearbeiten, einpassen und befestigen
- d)
Froschformen ausarbeiten
|
|
10
|
| 9
|
Herstellen von Bogenbeinchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
|
- a)
Beinchenrohlinge zurichten
- b)
Bogenbeinchen fertigstellen, insbesondere oktogonal feilen
|
|
6
|
| 10
|
Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
|
- a)
Frösche auf Bogenstangen aufpassen
- b)
Mechanik der Schraubenführung einarbeiten
- c)
Teile zusammenfügen, Funktionsfähigkeit herstellen und justieren
|
|
6
|
| 11
|
Spielfertigmachen von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
|
- a)
Bögen behaaren
- b)
Bewicklungen und Daumenleder unter Berücksichtigung von Gewicht und Schwerpunkt anbringen
- c)
Bögen auf Funktionsfähigkeit prüfen
- d)
Bögen verkaufs- und versandfertig machen
|
|
10
|
| 12
|
Reparieren von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
|
- a)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren
- b)
Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechen
- c)
Reparaturen durchführen, insbesondere Kopfplatten und Schub erneuern
- d)
historische Bögen erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen
|
|
12
|