Bogenmacherausbildungsverordnung – BmAusV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Ersetzt V 7110-6-59 v. 27.1.1997 I 78 (BogenmAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print