Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Rechtswesen, Fachrichtung Recht und über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Rechtswesen, Fachrichtung Gewerblicher Rechtsschutz
| § 1 | Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses |
| § 2 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 3 | Inhalt der Prüfung |
| § 4 | Prüfungsbereich „Büroorganisation und Rechnungswesen“ |
| § 5 | Prüfungsbereich „Kanzlei- und Personalmanagement“ |
| § 6 | Prüfungsbereich „Recht“ |
| § 7 | Prüfungsbereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ |
| § 8 | Form und Ablauf der Prüfung |
| § 9 | Schriftliche Prüfung; mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 10 | Mündliche Prüfung |
| § 11 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 12 | Bestehen der Prüfung; Gewichtung; Gesamtnote |
| § 13 | Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen |
| § 14 | Zeugnisse |
| § 15 | Wiederholung von Prüfungsleistungen |
| § 16 | Ausbildereignung |
| § 17 | Übergangsvorschriften |
| Anlage 1 | Bewertungsmaßstab und -schlüssel |
| Anlage 2 | Zeugnisinhalte |
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Für die Fortbildung zum Bachelor Professional im Rechtswesen ist entweder die Fachrichtung „Recht“ oder die Fachrichtung „Gewerblicher Rechtsschutz“ zu wählen.
(3) Die Prüfung wird von den nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen durchgeführt.
(4) 1In der Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53c Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert und ausgeführt werden und dafür Mitarbeitende geführt werden.
2Im Einzelnen umfasst dies insbesondere:
(5) 1Für den Erwerb der in Absatz 4 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden.
2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Qualifikationsinhalten der in den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche.
(6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt je nach gewählter Fachrichtung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung
(1) 1Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
(2) 1Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 3 bis 6 muss wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 4 genannten Tätigkeiten aufweisen.
2Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen nachweist oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.
1Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1Im Prüfungsbereich „Büroorganisation und Rechnungswesen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eine Kanzlei eigenverantwortlich, systematisch und betriebswirtschaftlich orientiert im nichtanwaltlichen Bereich zu führen.
2Sie hat nachzuweisen, dass sie Vorgänge auf der Basis betriebswirtschaftlicher und arbeitsrechtlicher Grundlagen interpretieren, analysieren und bearbeiten kann und dass sie Organisations- und Kooperationsformen im Zusammenspiel von Mitarbeitenden, Mandanten und anderen Beteiligten einschätzen und berücksichtigen kann.
3Es wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1Im Prüfungsbereich „Kanzlei- und Personalmanagement“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, unter Beachtung der rechtlichen und personellen Rahmenbedingungen sowie unter Anwendung berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Mitarbeitende oder ein Team zu führen und zu motivieren.
2Sie hat nachzuweisen, dass sie die fachliche und personale Entwicklung von Mitarbeitenden anleiten kann, komplexe personal- und fachbezogene Situationen und Lösungswege gegenüber einem Team argumentativ vertreten und unter Zugrundelegung von Gesprächs- und Präsentationstechniken weiterentwickeln kann und dass sie Fachwissen an der Schnittstelle zur Leitungsebene anwenden kann.
3Es wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1Im Prüfungsbereich „Recht“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eigenständig Regelungen des Prozessrechts anzuwenden, Vorgänge des Kosten-, Gebühren- und Vergütungsrechts umfassend zu bearbeiten, Rechtsfragen des materiellen Rechts zu beurteilen und titulierte Forderungen in jeglicher Hinsicht durchzusetzen.
2Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie die entsprechenden Anträge stellen sowie dazugehörige Rechtsfragen einschließlich des Kostenrisikos beurteilen kann.
3Es wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1Im Prüfungsbereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eigenverantwortlich Vorgänge, die dem nationalen, internationalen, regionalen oder europäischen gewerblichen Rechtsschutz unterfallen, umfassend zu bearbeiten.
2Die zu prüfende Person hat dabei die einschlägigen Kommunikationsmittel zu nutzen und muss in der Lage sein, Vorgänge sowohl in Deutsch als auch in Englisch zu bearbeiten.
3Es wird aus folgenden Qualifikationsinhalten, von denen sich die Nummern 1 bis 16 sowohl auf den Bereich der technischen Schutzrechte als auch auf den Bereich der nichttechnischen Schutzrechte beziehen, geprüft:
(1) Die Prüfung gliedert sich in
(2) 1Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen; auch eine mündliche Ergänzungsprüfung muss innerhalb dieser Frist erbracht werden.
2Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen zu vertreten ist.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht durchzuführenden Prüfungsleistungen.
(2) 1Die Prüfungsleistungen sind in folgenden Prüfungsbereichen zu erbringen:
(3) 1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung von im beruflichen Alltag auftretenden Situationen durchgeführt.
2Die Aufgabenstellungen beziehen sich
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsleistung 240 Minuten.
(5) 1Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person die eigenständige Entwicklung von Lösungen ermöglichen.
2Aufgabenstellungen, die ausschließlich aus Antwort-Wahl-Aufgaben bestehen, sind nicht zulässig.
(6) 1Ist in der schriftlichen Prüfung eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet worden und sind die übrigen Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens 50 Punkten bewertet worden, so ist der zu prüfenden Person für die mit weniger als 50 Punkten bewertete Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 20 Minuten dauern.
3Bei der Ermittlung des Ergebnisses der Prüfungsleistung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 3 :
41 zu gewichten.
(1) Die mündliche Prüfung besteht aus der Präsentation des Bearbeitungsergebnisses einer schriftlichen Aufgabenstellung sowie einem sich unmittelbar anschließenden fallbezogenen Fachgespräch.
(2) Die schriftliche Aufgabenstellung und das fallbezogene Fachgespräch beziehen sich auf Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs „Kanzlei- und Personalmanagement“ nach § 5.
(3) Die zu prüfende Person hat nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Sachverhalte systematisch zu analysieren, zielorientiert zu bearbeiten und darzustellen, Lösungen zu entwickeln, zu begründen und Umsetzungsvorschläge zu unterbreiten sowie Gespräche situationsbezogen vorzubereiten und durchzuführen.
(4) 1Die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten, davon dauert die Präsentation höchstens 10 Minuten.
2Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung beträgt 60 Minuten.
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 9 sind die drei zu erbringenden Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten.
(3) In der mündlichen Prüfung nach § 10 sind die Präsentation und das fallbezogene Fachgespräch als eine Prüfungsleistung zu bewerten.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jeder Prüfungsleistung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) 1Für die Berechnung der Gesamtpunktzahl sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
(3) 1Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel nach Absatz 2 aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen und der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung zu berechnen.
2Das gewichtete arithmetische Mittel ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
3Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
(4) Die Bewertung in dem Prüfungsbereich, in dem eine mündliche Ergänzungsprüfung nach § 9 Absatz 6 durchgeführt wurde, ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, so bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 12 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
(1) Wer die Prüfung nach § 12 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen mit Punkten, die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle sowie die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
2Jede Befreiung nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der nach § 56 Absatz 2 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche, nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
(1) Jede Prüfungsleistung, die, gegebenenfalls nach durchgeführter Ergänzungsprüfung, mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist, darf zweimal wiederholt werden.
(2) 1Die Frist zur Wiederholung von Prüfungsleistungen beträgt drei Jahre.
2Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung oder über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung der zu prüfenden Person zugeht.
3Die Frist nach § 8 Absatz 2 wird für die Dauer der Wiederholungsprüfung gehemmt.
(3) Wer sich nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 zur Wiederholung von Prüfungsleistungen anmeldet, muss die gesamte Prüfung wiederholen.
(4) Bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
1Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung werden auch die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung nachgewiesen.
2Der zu prüfenden Person ist das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.
(1) Prüfungen, die nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung bis zum 31. Dezember 2029 zu Ende zu führen.
(2) 1Bei einer Anmeldung zur Prüfung nach dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2026 hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnung durchzuführen.
2Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Ist die Nichteinhaltung einer in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zu vertreten, ist die Prüfung abweichend von der Frist zu Ende zu führen.
| Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
|---|---|---|---|
| 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 98 und 99 | 1,1 | ||
| 96 und 97 | 1,2 | ||
| 94 und 95 | 1,3 | ||
| 92 und 93 | 1,4 | ||
| 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 90 | 1,6 | ||
| 89 | 1,7 | ||
| 88 | 1,8 | ||
| 87 | 1,9 | ||
| 85 und 86 | 2,0 | ||
| 84 | 2,1 | ||
| 83 | 2,2 | ||
| 82 | 2,3 | ||
| 81 | 2,4 | ||
| 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 78 | 2,6 | ||
| 77 | 2,7 | ||
| 75 und 76 | 2,8 | ||
| 74 | 2,9 | ||
| 72 und 73 | 3,0 | ||
| 71 | 3,1 | ||
| 70 | 3,2 | ||
| 68 und 69 | 3,3 | ||
| 67 | 3,4 | ||
| 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 63 und 64 | 3,6 | ||
| 62 | 3,7 | ||
| 60 und 61 | 3,8 | ||
| 58 und 59 | 3,9 | ||
| 56 und 57 | 4,0 | ||
| 55 | 4,1 | ||
| 53 und 54 | 4,2 | ||
| 51 und 52 | 4,3 | ||
| 50 | 4,4 | ||
| 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| 46 und 47 | 4,6 | ||
| 44 und 45 | 4,7 | ||
| 42 und 43 | 4,8 | ||
| 40 und 41 | 4,9 | ||
| 38 und 39 | 5,0 | ||
| 36 und 37 | 5,1 | ||
| 34 und 35 | 5,2 | ||
| 32 und 33 | 5,3 | ||
| 30 und 31 | 5,4 | ||
| 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
| 20 bis 24 | 5,6 | ||
| 15 bis 19 | 5,7 | ||
| 10 bis 14 | 5,8 | ||
| 5 bis 9 | 5,9 | ||
| 0 bis 4 | 6,0 |
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich