(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht durchzuführenden Prüfungsleistungen.
(2) 1Die Prüfungsleistungen sind in folgenden Prüfungsbereichen zu erbringen:
(3) 1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung von im beruflichen Alltag auftretenden Situationen durchgeführt.
2Die Aufgabenstellungen beziehen sich
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsleistung 240 Minuten.
(5) 1Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person die eigenständige Entwicklung von Lösungen ermöglichen.
2Aufgabenstellungen, die ausschließlich aus Antwort-Wahl-Aufgaben bestehen, sind nicht zulässig.
(6) 1Ist in der schriftlichen Prüfung eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet worden und sind die übrigen Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens 50 Punkten bewertet worden, so ist der zu prüfenden Person für die mit weniger als 50 Punkten bewertete Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 20 Minuten dauern.
3Bei der Ermittlung des Ergebnisses der Prüfungsleistung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 3 :
41 zu gewichten.