Bachelor-Professional-Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung – BAProRWFPrV

arrow_left arrow_right

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 9 sind die drei zu erbringenden Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten.

(3) In der mündlichen Prüfung nach § 10 sind die Präsentation und das fallbezogene Fachgespräch als eine Prüfungsleistung zu bewerten.

Ersetzt V 806-21-7-61 v. 23.8.2001 I 2250 (RechtsfachwPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print