Bachelor-Professional-Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung – BAProRWFPrV

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1Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung werden auch die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung nachgewiesen.
2Der zu prüfenden Person ist das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.

Ersetzt V 806-21-7-61 v. 23.8.2001 I 2250 (RechtsfachwPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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