(+++ Textnachweis ab: 1.8.2014 +++)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Zweiradmechatronikers und der Zweiradmechatronikerin wird staatlich anerkannt nach
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
1Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgenden Fachrichtungen durchgeführt:
2
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
(2) 1Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2
(3) 1Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik sind:
2
(4) 1Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Motorradtechnik sind:
2
(5) 1Integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 und 11 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen.
(3) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen.
2Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
(2) 1Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Abschluss- oder Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
(2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
(3) 1Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
(3) 1Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Beratung und Verkauf bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich Diagnose und Instandsetzungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
2
(7) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) 1Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| Arbeitsauftrag | mit 30 Prozent, |
| Kundenauftrag | mit 30 Prozent, |
| Beratung und Verkauf | mit 10 Prozent, |
| Diagnose und Instandsetzungstechnik | mit 20 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
2
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Diagnose und Instandsetzungstechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
(3) 1Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich Diagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben:
2
(7) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) 1Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| Arbeitsauftrag | mit 30 Prozent, |
| Kundenauftrag | mit 35 Prozent, |
| Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik | mit 12,5 Prozent, |
| Diagnosetechnik | mit 12,5 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
2
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik, Diagnosetechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin kann ab dem dritten Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Zweiradmechatroniker und Zweiradmechatronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmechanikerin vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1560) außer Kraft.
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 42. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
|
5 | |
| 2 | Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
|
3 | |
|
2 | |||
| 3 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
|
5 | |
|
2 | |||
| 4 | Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
|
14 | |
| 5 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
|
8 | |
|
2 | |||
| 6 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
|
20 | |
|
16 | |||
| 7 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
|
11 | |
|
8 | |||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 42. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Herstellen und Anpassen von Fahrrädern (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
|
24 | |
| 2 | Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
|
4 | |
| 3 | Durchführen von Um- und Nachrüstarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
|
2 | |
| 4 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
|
4 | |
| 5 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
|
8 | |
| 6 | Durchführen von logistischen Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
|
4 | |
| 7 | Verkauf von Waren und Dienstleistungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) |
|
14 | |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 42. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
|
8 | |
| 2 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
|
12 | |
| 3 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
|
19 | |
| 4 | Durchführen von Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) |
|
6 | |
| 5 | Untersuchen von Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben und Richtlinien (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) |
|
3 | |
| 6 | Herstellen von Fahrzeugen und Bauteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) |
|
8 | |
| 7 | Verkauf von Waren und Dienstleistungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) |
|
4 |
|
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 42. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) |
|
während der gesamten Ausbildung |
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| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) |
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||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) |
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| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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| 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) |
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6 | |
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8 | |||
| 6 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) |
|
6 | |
|
6 | |||
Anlage Abschn. D Nr. 5 Spalte 3 Buchst. f Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Soll-ist-Wertvergleiche" durch "Soll-Ist-Wertvergleiche" ersetzt