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Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin – ZweiradAusbV

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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik oder in der Fachrichtung Motorradtechnik und
3.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) 1Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2

1.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
2.
Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,
3.
Messen und Prüfen an Systemen,
4.
Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
5.
Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
6.
Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
7.
betriebliche und technische Kommunikation.

(3) 1Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik sind:
2

1.
Herstellen und Anpassen von Fahrrädern,
2.
Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
3.
Durchführen von Um- und Nachrüstarbeiten,
4.
Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
5.
Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
6.
Durchführen von logistischen Maßnahmen,
7.
Verkauf von Waren und Dienstleistungen.

(4) 1Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Motorradtechnik sind:
2

1.
Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
2.
Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
3.
Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
4.
Durchführen von Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten,
5.
Untersuchen von Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben und Richtlinien,
6.
Herstellen von Fahrzeugen und Bauteilen,
7.
Verkauf von Waren und Dienstleistungen.

(5) 1Integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
6.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Ersetzt V 806-22-1-48 v. 25.7.2008 I 1560 (ZweirMAusbV 2008)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25