(1) 1Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
- 1.
| Arbeitsauftrag | mit 30 Prozent, |
- 2.
| Kundenauftrag | mit 30 Prozent, |
- 3.
| Beratung und Verkauf | mit 10 Prozent, |
- 4.
| Diagnose und Instandsetzungstechnik | mit 20 Prozent, |
- 5.
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
2
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Diagnose und Instandsetzungstechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den gewählten Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :
21 zu gewichten.