print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin – ZweiradAusbV

arrow_left arrow_right

Der Ausbildungsberuf des Zweiradmechatronikers und der Zweiradmechatronikerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 17 Zweiradmechaniker der Handwerksordnung.

Ersetzt V 806-22-1-48 v. 25.7.2008 I 1560 (ZweirMAusbV 2008)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25