(1) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen.
2Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
(2) 1Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Abschluss- oder Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er