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Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin – ZweiradAusbV

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Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin kann ab dem dritten Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Zweiradmechatroniker und Zweiradmechatronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.

Ersetzt V 806-22-1-48 v. 25.7.2008 I 1560 (ZweirMAusbV 2008)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25