Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) 1Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft führt das Bundesamt für Soziale Sicherung.
2Ihm obliegt auch die Genehmigung der Satzung.
(1) Der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft obliegt die Zahlung von Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft sowie die Durchführung anderer Aufgaben (§ 16 dieses Gesetzes).
(2) 1Land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer (landwirtschaftliche Arbeitnehmer) sind Personen, die im Inland in einem Betrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaus, des Weinbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigt werden.
2Als Betrieb im Sinne des Satzes 1 gelten auch
Organe der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sind die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer.
(1) Die Vertreterversammlung setzt sich aus je neun Mitgliedern aus der Gruppe der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zusammen.
(2) 1Die Mitglieder der Vertreterversammlung sowie für jedes Mitglied ein Stellvertreter werden auf Vorschlag von Tarifvertragsparteien der Land- und Forstwirtschaft durch die Aufsichtsbehörde berufen.
2Vorschlagsberechtigt sind Tarifvertragsparteien, die am Tage der Ankündigung einer allgemeinen Wahl zu den Organen der Sozialversicherungsträger eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes unterhalten, die eine Zusatzaltersversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand hat und deren Aufgaben durch die Zusatzversorgungskasse durchgeführt werden.
(3)
Der Vorstand besteht aus je drei Vertretern der Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.
1Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse ist der Geschäftsführer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
2Hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eine Geschäftsführung, benennt der Vorstand ein Mitglied der Geschäftsführung zum Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse.
Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann.
1Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt werden, dass die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse wahrnimmt.
2Die Verwaltungsvereinbarung hat die wahrzunehmenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei der Durchführung der wahrzunehmenden Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten; sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann.
3Die Verwaltungsvereinbarung ist in derselben Weise wie die Satzung der Zusatzversorgungskasse zu veröffentlichen.
(1) 1Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften des Ersten, Vierten, Siebten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund dieser Gesetze für die landwirtschaftliche Unfallversicherung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden.
2Die §§ 144 bis 147, 172c und 219a Abs. 2 bis 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten nicht.
3§ 73 Absatz 2 Satz 1 und 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft tritt.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes.
Eine Ausgleichsleistung wird gewährt, wenn den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern im Inland, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, sowie ihren Witwen und Witwern auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Beihilfe zu den Altersrenten, den Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, den Renten wegen Erwerbsminderung oder den Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährleistet ist oder nur deswegen nicht gewährleistet ist, weil eine Tarifgebundenheit nicht besteht; landwirtschaftliche Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert, können hiervon ausgenommen sein.
(1) Die Ausgleichsleistung erhält, wer
(2) 1Den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach Absatz 1 stehen gleich:
2
(2a) Bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 89 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), stehen Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in Gebieten, in denen diese Personen vor der Vertreibung, Flucht oder Aussiedlung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten, bei Anwendung der Absätze 1 und 2 den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Inland (§ 2 Abs. 2) gleich, wenn im Inland wieder eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt worden ist; für Personen aus den in § 3 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten gilt dies auch, wenn die dort genannten persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
(2b) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2, einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet und auf einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet beruhende Zeiten im Sinne des Absatzes 2 vor dem 1. Juli 1995 nur berücksichtigt werden, wenn sie nach dem 31. Dezember 1994 für mindestens sechs Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeitnehmer ausüben.
(2c) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2b vor, gelten als Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2 auch die Zeiten einer Beschäftigung in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung.
(3) Witwen und Witwer der in Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen Arbeitnehmer erhalten die Ausgleichsleistung, wenn
(4) Keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung haben Personen,
(5) Bei Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b steht für Bezugszeiten vom 1. Juli 1985 an eine Rente wegen Berufsunfähigkeit einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung gleich, wenn die Rente wegen Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1977 bewilligt wurde und der Bezieher dieser Rente nach deren Beginn bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, der Erwerbsminderung oder dem Beginn einer Altersrente keine Pflichtbeiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat oder eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt hat.
Die Kosten der Ausgleichsleistung einschließlich ihrer Verwaltungskosten trägt der Bund.
(1) 1Der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung beträgt für den verheirateten Berechtigten bis 30. Juni 2009 62 Euro und ab dem 1. Juli 2009 80 Euro und für den unverheirateten Berechtigten sechs Zehntel dieses Betrages.
2Haben beide Ehegatten Anspruch auf die Ausgleichsleistung, so erhält jeder Ehegatte die Ausgleichsleistung für den unverheirateten Berechtigten.
3Treffen mehrere Ausgleichsleistungen zusammen, so wird die Ausgleichsleistung nur einmal gewährt, und zwar, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2, die höchste.
(2) 1Die Ausgleichsleistung für Berechtigte, die nach dem 30. Juni 1972 als landwirtschaftliche Arbeitnehmer beschäftigt waren, sowie für ihre Witwen und Witwer ist zu kürzen.
2Die Ausgleichsleistung wird bei Beziehern einer Leistung für Verheiratete um den Betrag der tarifvertraglichen (§ 11) oder der entsprechenden privatrechtlichen Beihilfe, bei Beziehern einer Leistung für Unverheiratete um drei Fünftel der tarifvertraglichen Beihilfe gekürzt; bei der Berechnung der Kürzung einer Leistung nach § 12 Abs. 3 ist die tarifvertragliche Beihilfe zugrunde zu legen, die sich bei Bezug einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit ergäbe.
3Besteht Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, ohne daß eine tarifvertragliche oder privatrechtliche Beihilfe gewährt wird, so ist die Ausgleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der sich nach Satz 2 als Kürzung ergäbe, wenn Tarifgebundenheit bestanden hätte.
4Ist die tarifvertragliche Beihilfe abgefunden worden, so ist die Ausgleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der sich ohne die Abfindung ergäbe.
5Besteht Anspruch auf eine entsprechende privatrechtliche Beihilfe, beträgt die Kürzung der monatlichen Ausgleichsleistung bei Berechtigten, die Anspruch auf die Ausgleichsleistung für den verheirateten Berechtigten haben, mindestens 1,30 Euro für jeweils zwölf Monate der Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach dem 30. Juni 1972, bei Berechtigten, die Anspruch auf die Ausgleichsleistung für den unverheirateten Berechtigten haben, mindestens drei Fünftel dieses Betrages.
(1) Wird eine Ausgleichsleistung nur unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 2b und 2c erbracht, ergibt sich bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung durch Vervielfältigung des sich nach § 14 Abs. 1 ergebenden Betrages mit dem Verhältnis des nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ermittelten allgemeinen Rentenwertes (Ost) zu dem nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ermittelten allgemeinen Rentenwert.
(2) 1Für die Kürzung der Ausgleichsleistung gilt § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 30. Juni 1972 der 30. Juni 1995 tritt.
2Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich der Mindestbetrag der Kürzung durch Vervielfältigung des sich aus § 14 Abs. 1 ergebenden Betrages mit dem Verhältnis des nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ermittelten allgemeinen Rentenwertes (Ost) zu dem nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ermittelten allgemeinen Rentenwert.
(1) Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufenden Jahres wird nachträglich in einer Summe ausgezahlt.
(2) 1Die erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistung erfolgt auf Antrag und durch schriftlichen Verwaltungsakt.
2Der Antrag auf Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres ist bis zum 30. September des laufenden Jahres bei der Zusatzversorgungskasse zu stellen.
3Dieser Antrag gilt auch für die Ausgleichsleistung für Zeiten vor dem 1. Juli des Vorjahres, wenn der Bescheid über die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 12) in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres zugestellt worden ist und die Rente vor dem 1. Juli des Vorjahres beginnt; Absatz 1 gilt entsprechend.
4Für verstorbene Berechtigte kann der Antrag durch die Witwe oder den Witwer gestellt werden.
5Die Satzung der Zusatzversorgungskasse kann die Verwendung eines Antragsvordrucks vorschreiben.
6Soweit der Antrag auf Ausgleichsleistung bis zum 30. September 1996 gestellt wird und erstmals ab 1. Januar 1995 ein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 erfolgten Änderung des § 12 Abs. 1 besteht, ist die Ausgleichsleistung auch für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995 zu zahlen.
(3)
(4)
(1) Die Zusatzversorgungskasse kann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Aufgaben gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes, die eine Zusatzaltersversorgung für Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand haben, durchführen.
(2) Soweit gemeinsame Einrichtungen zur Durchführung ihrer Aufgaben die Zusatzversorgungskasse in Anspruch nehmen, haben sie der Zusatzversorgungskasse die hierdurch entstehenden Verwaltungskosten zu erstatten.