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Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft – ZVALG

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1Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse ist der Geschäftsführer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
2Hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eine Geschäftsführung, benennt der Vorstand ein Mitglied der Geschäftsführung zum Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse.

Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 19 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25