(1) Die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) 1Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft führt das Bundesamt für Soziale Sicherung.
2Ihm obliegt auch die Genehmigung der Satzung.