print

Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft – ZVALG

arrow_left arrow_right

(1) Die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) 1Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft führt das Bundesamt für Soziale Sicherung.
2Ihm obliegt auch die Genehmigung der Satzung.

Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 19 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25