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Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft – ZVALG

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1Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt werden, dass die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse wahrnimmt.
2Die Verwaltungsvereinbarung hat die wahrzunehmenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei der Durchführung der wahrzunehmenden Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten; sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann.
3Die Verwaltungsvereinbarung ist in derselben Weise wie die Satzung der Zusatzversorgungskasse zu veröffentlichen.

Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 19 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25