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Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft – ZVALG

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Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann.

Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 19 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25