1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Ansprüche auf Ausgleichsleistung können ab 1. Juli 1973, für die in § 12 Abs. 2b genannten Personen ab 1. Juli 1995 entstehen.
Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 19 G v. 12.12.2019 I 2652