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Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft – ZVALG

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1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2Ansprüche auf Ausgleichsleistung können ab 1. Juli 1973, für die in § 12 Abs. 2b genannten Personen ab 1. Juli 1995 entstehen.

Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 19 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25