(1) 1Folgende Angaben werden für die Auswertung, Analyse und Evaluierung des Zensus in einer Auswertungsdatenbank des Statistischen Bundesamtes geführt und den statistischen Ämtern der Länder für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich bereitgestellt:
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(2) Der Anschriftenbestand nach § 4 darf verwendet werden, um das dauerhafte Anschriftenregister nach § 13 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes zu aktualisieren.